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approbirt zu sein sich als Arzt (Wundarzt, Augenarzt, Geburtshelfer, Zahnarzt,) bezeichnet
oder sich einen ähnlichen Titel z. B. Homöopath, Spezialist, beilegt, durch den der Glaube erweckt
wird, der Inhaber desselben sei elne gegrüste Medizinalperson. Vorkommenden Falles hat
er sofort Anzeige an die competente Behörde zu machen.
Es haben sich daher alle Diejenigen, welche als Aerzte, Wundärzte, Augenärzte,
Geburtshelfer, Zahnärzte eine Approbation der im ersten Alinea des F. 29 der Reichs-
Gewerbeordnung gedachten Art erlangen, beziehendlich zu den im lezten Alinea des §. 29
desselben Gesetzes gedachten Medizinalpersonen gehören, unter Porweis des Approbations-
scheines oder ihrer sonstigen Legitimation bei dem Pbysikus des Wohnorts, an dem sie sich
niederlassen wollen, binnen 14 Tagen nach erfolgter Niederlassung bel einer Strafe von
zwanzig Mark anzumelden.
16O Um der Entstehung von Krankheiten vorzubeugen, ist der Physikus
gehalten, auf gesunde Beschaffenheit der zum öffentlichen Verkauf kommenden Nahrungs-
mittel und Getränke, auf Reinlichkeit in den Straßen, auf Verrilgen der Giftpflanzen an
gefährlichen Stellen, auf Verhütung und Vernichtung der Thiergifte, sowie der Ansteckungs-
stoffe, auf Abstellung schädlicher Sitten, Gebräuche und Gewohnheiten theils durch Belehrung,
Warnung, theils durch Anzeigen, Amträge und Vorschläge bei den betreffenden Behörden
hinzuwirken.
h) Bei dem Ansbruche ansteckender oder epidemischer Krankheiten
hat sich der Physikus sofort an den betreffenden Ort zu begeben, sich von dem Wesen der
Krankheit genau zu unterrichten, das Landrathbamt, bezüglich den Stadtgemeindevorstand,
von dem Befunde in Kenntniß zu sehen und im Einvernehmen mit demselben die nöthigen
Vorkehrungen gegen deren Weiterverbreltung schleunigst zu treffen.
i) Der Physikus führt die medizinalpolizeiliche Aufsicht über das Begräbniß-
wesen, die Todtenäcker, Leichenhäuser und das dabei angeslellte Personal. Er
hat sich in Fällen vermuthbaren Scheintodes der Leichenschau und der Behamlung des
Scheintodten zu unterziehen, insofern dieselbe nicht bercits von einem andern Arzte besorgt
worden.
k) Hinsichtlich der Bekämpfung der Menschenblattern durch Vaccination,
Revaceination und andere polizeiliche Maßnahmen hat er die darauf bezüglichen Gesetze und
Verordnungen zu befolgen, bez. deren Durchführung zu überwachen.
5) Gemeinschaftlich mit dem betreffenden Langrathsamte bezüglich Gemeindevorstande
hat er für die Geisteökranken seines Bezitks, ersorderlichen Falls für deren Unter-
bringung in der Irrenheilanstalt Sorge zu tragen.
m) Es liegt dem Physikus die schleunige ärztliche Vehandlung der von kollen
Hunden gebissenen Personen, sowie die Behandlung vergifteter oder sonst ver-