Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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meinschaftlich angehören, sind, sofern sie keine Thür= und Fensteröffnungen enthalten, 
mindesteus die Hälfte stärker als die übrigen freistehenden Wände, jedenfalls aber 
nicht unter 40 Centimeter und, sofern sie mit einer Thüre oder einem Feuster ver- 
sehen werden, mindestens doppelt so stark als die übrigen freistehenden Wände und 
jedenfalls mindestens 54 Centimeter stark auszuführen. 
Die Dächer der Kesselhäuser sind thmnlichst leicht herzustellen und mit feuer- 
sicherem Material zu decken. 
Insoweit Dampfkessel in oder unter Räumen, in welchen sich Monschen auf- 
zuhalten pflegen, überhaupt aufgestellt werden dürfen, muß der Raum, in welchem 
sich der Kessel befindet, eine hinlänglich große Grundfläche und Höhe besitzen und 
gehörig erleuchtet sein, um die Vorschriften über Bedienung und Beaussichtigung in 
Ausführung bringen zu können. Sollen mehrere gleichzeitig in Betrieb besindliche 
Dampfkessel in einem solchen Raume aufgestellt werden, so darf die Summe der aus 
Heizfläche und Dampfspannung gebildeten Produkte die Zahl 20 nicht übersteigen. 
86. 
Zu § 15 der allgemeinen Bestimmungen. 
Alles Holzwerk (und bei besonderen Kesselhäusern das Holzwerk des Daches) 
muß oberhalb mindestens 2 Meter von der Oberfläche des Kesselgemäuers abstehen; 
derselbe Abstand muß unter dem tiefsten Punkte von über dem Kessel etwa zu 
trocknenden Gegenständen vorhanden sein und muß beziehentlich eine Schutzvorrichtung 
angebracht werden, welche verhindert, daß zu trockuende entzündliche Gegenstände auf 
den Kessel fallen können. In den Zwischenräumen zwischen dem Kesselmanerwerke 
und den dasselbe umgebenden Wänden dürfen brennbare Gegenstände sich nicht befinden. 
E V. 
Feuerungen und Schornsteine. 
Die Wahl der Dimensionen für die Feuerungen und Schornsteine bleibt, 
insoweit deshalb nicht besondere Vorschriften in allgemeinen Baupolizeiordnungen in 
den Lokalbauordnungen oder sonst gegeben werden, dem Ermessen des Besitzers 
überlassen. 
Metallschornsteine für stationäre Dampfkessel sind uur dann zulässig, wenn 
das nächste Gebäude der benachbarten Grundstücke mit harter Dachung mindestens 
30, mit weicher Dachung mindestens 60 Meter entfernt ist.
	        
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