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meinschaftlich angehören, sind, sofern sie keine Thür= und Fensteröffnungen enthalten,
mindesteus die Hälfte stärker als die übrigen freistehenden Wände, jedenfalls aber
nicht unter 40 Centimeter und, sofern sie mit einer Thüre oder einem Feuster ver-
sehen werden, mindestens doppelt so stark als die übrigen freistehenden Wände und
jedenfalls mindestens 54 Centimeter stark auszuführen.
Die Dächer der Kesselhäuser sind thmnlichst leicht herzustellen und mit feuer-
sicherem Material zu decken.
Insoweit Dampfkessel in oder unter Räumen, in welchen sich Monschen auf-
zuhalten pflegen, überhaupt aufgestellt werden dürfen, muß der Raum, in welchem
sich der Kessel befindet, eine hinlänglich große Grundfläche und Höhe besitzen und
gehörig erleuchtet sein, um die Vorschriften über Bedienung und Beaussichtigung in
Ausführung bringen zu können. Sollen mehrere gleichzeitig in Betrieb besindliche
Dampfkessel in einem solchen Raume aufgestellt werden, so darf die Summe der aus
Heizfläche und Dampfspannung gebildeten Produkte die Zahl 20 nicht übersteigen.
86.
Zu § 15 der allgemeinen Bestimmungen.
Alles Holzwerk (und bei besonderen Kesselhäusern das Holzwerk des Daches)
muß oberhalb mindestens 2 Meter von der Oberfläche des Kesselgemäuers abstehen;
derselbe Abstand muß unter dem tiefsten Punkte von über dem Kessel etwa zu
trocknenden Gegenständen vorhanden sein und muß beziehentlich eine Schutzvorrichtung
angebracht werden, welche verhindert, daß zu trockuende entzündliche Gegenstände auf
den Kessel fallen können. In den Zwischenräumen zwischen dem Kesselmanerwerke
und den dasselbe umgebenden Wänden dürfen brennbare Gegenstände sich nicht befinden.
E V.
Feuerungen und Schornsteine.
Die Wahl der Dimensionen für die Feuerungen und Schornsteine bleibt,
insoweit deshalb nicht besondere Vorschriften in allgemeinen Baupolizeiordnungen in
den Lokalbauordnungen oder sonst gegeben werden, dem Ermessen des Besitzers
überlassen.
Metallschornsteine für stationäre Dampfkessel sind uur dann zulässig, wenn
das nächste Gebäude der benachbarten Grundstücke mit harter Dachung mindestens
30, mit weicher Dachung mindestens 60 Meter entfernt ist.