Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

Vermeidung von Belästigung der Amgebung. 
Die Feuerungen müssen so eingerichtet sein, daß die Verbreunung möglichst 
rauchfrei erfolgt und die benachbarten Grundbesitzer durch Rauch, Ruß u. s. w. Be- 
schädigungen oder erhebliche Belästigungen nicht erfahren. 
Treten solche Beschädigungen oder Belästigungen, nachdem der Dampftessel 
in Betrieb gesetzt worden ist, dennoch hervor, so ist der Unternehmer zur nachträg- 
lichen Beseitigung derselben durch Erhöhung des Schornsteins, Anwendung rauch- 
verhütender Vorrichtungen, Benubung eines andern Brennmaterials oder auf andere 
Weise verpflichtet, und hat solche innerhalb der nach Ermessen des Technikers zu be- 
stimmenden Frist zu bewirken. 
8 9. 
Vermeidung störenden Dampfgeräusches. 
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß das Geräusch des ausströmenden Dampfes 
von der Straße aus nicht in einer den Verkehr störenden Weise wahrgenommen 
werden kann. 
Der Gebrauch von Dampfpfeisen außerhalb des Eisenbahnbetriebs ist inner- 
halb eines Raumes von 900 Metern, von der äußern Grenze der Eisenbahngrund- 
stücke an gerechnet, verboten. 
E 10. 
Besondere Bestimmungen für Losiomohilen. 
Die Lokomobilen unterliegen folgenden besonderen Vorschriften: 
Sie sind in regelmäßigen Fristen von zwei zu zwei Jahren einer wieder- 
holten Festigkeitsprüsung zu unterwerfen; 
. sie dürfen in Gebäuden, in welchen leicht entzündliche Gegenstände sich be- 
sinden, nicht in Betrieb genommen und nach Beendigung des Gebrauchs 
vor eingetretener Verkühlung nicht aufbewahrt werden; 
. sie dürfen nur unter Leitung und in beständiger Anwesenheit eines mit 
ihrer Construction und Behandlungsweise vertrauten Sachverständigen in 
Betrieb gesehht und darin erhalten werden; 
.sic müssen am Ein= und Ausgange des Schornsteins mit einem Funken- 
fänger versehen sein und dürfen in der Regel nur mit Steinkohle geheizt 
werden; 
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