Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Obliegenheiten des Besitzers beim Betriebe. 
Während des Betriebes liegen dem Besißer eines Dampfkessels, dessen hierzu 
Beauftragten oder beziehentlich dem Venutzer eines Dampfkessels folgende Verpflich- 
tungen ob: 
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– 
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— 
Es ist darauf zu sehen, daß alle im Interesse der Sicherheit für den Kessel 
vorgeschriebenen Apparate fortdanernd in ungestörter Wirksamkeit sich befinden, 
namentlich die Sicherheitsventile nicht überlastet werden; 
der Kessel muß in angemessenen, von der Beschaffenheit des Speisewassers 
abhängigen Fristen gereinigt und besichtigt werden; 
die Bedienung des Dampfkessels ist nur zuverlässigen und in diesem Geschäfte 
wohlbewanderten Leuten anzuvertrauen; auch ist 
dafür zu sorgen, daß die Letzteren mit den Verhaltungsregeln für Heizer, 
welche unter Nr. 1 und 2 beiliegen, oder mit den an deren Stelle für 
besondere Fälle erlassenen Justructionen wohl bekannt sind und dieselben 
genau befolgen; 
etwa vorkommende Mängel an den Kesseln und Apparaten müssen durch 
geeignete Sachverständige sofort beseitigt werden; 
4 der Nachweis der erhaltenen Betriebserlaubniß (§ 19) ist stets in der Nähe 
des Kessels aufgehängt, oder, sofern dies nicht thunlich ist, bez. bei Lokomo= 
bilen zum Vörweisen bereit zu halten; 
. alle bei Begntachtungen oder Revisionen (vergl. Abschnitt II) von den zu- 
ständigen Behörden vorgeschriebenen Abänderungen sind, dieselben mögen 
uun durch besondere Verfügung angeordnet oder nur in dem durch den 
Besitzer des Kessells oder dessen Stellvertreter mit vollzogenen Protokolle 
enthalten sein, unverweigerlich und beziehentlich innerhalb der gecstellten 
Fristen auszuführen; 
bei Revisionen ist der Techniker von allen, Vorkommnissen, welche auf die 
Beurtheilung der fortdauernden Diensttüchtigkeit des Kessels von Einfluß 
sein können; namentlich auch von kleinen vorgekommenen Reparaturen in 
Kenntniß zu setzen; 
kommt eine Explosion vor, so ist sofort sowohl die zuständige Polizeibehörde, als 
der Techniker in Kenntniß zu setzen, bis zu Beendigung der vorzunehmenden 
Erörterungen aber im Zustande des Kessels und seiner Lage sowie an den 
durch die Explosion berührten Bauten und Einrichtungen ohne Zustimmung
	        
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