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allein erfolgt, ist das Protokoll in zwei gleichlautenden Exemplaren auszufertigen und
das eine der betreffenden Polizeibehörde einzusenden.
Sind in einem Protokolle Abänderungen vorgeschrieben, so ist zugleich zu be-
merken, ob eine Nachrevision als erforderlich erachtet wird oder nicht.
8 19.
Betriebserlaußbnißscheine oder Eertistkate.
Der Techniker hat endlich die Betriebserlaubnißscheine (Certifikate) auszufertigen
und, insoweit im Nachfolgenden nicht Ausnahmen angegeben sind, den betreffenden
Polizeibehörden zur Mitvollziehung und Aushändigung an die Betheiligten zuzustellen;
ferner die betreffenden Bemerkungen über die regelmäßigen jährlichen Revisionen und
dabei gemachten Beobachtungen auf die Betriebserlaubnisischeine oder Certifikate auf-
zutragen, auch ausführlichere Mittheilungen über den Bejund auf Wunsch des Kessel-
besibers in ein von demselben angelegtes Protokollbuch einzuschreiben.
8 20.
Aufsicht über die Heizer.
Dem Techniker liegt auch die allgemeine Aufsicht darüber ob, daß den im § 12
unter 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen über die Helzer nachgegangen werde: er
hat sich daher zu überzeugen, ob die Dampfkesselheizer mit den allgemeinen Verhaltungs-
maßregeln genau bekannt sind und denselben auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung
ausSzustellen.
8 21.
Besondere Besugnisse des Techniliers, Zuziehung der Fslizeißehörden,
Kaltlegung, resp. Außerbetriebsetzung der Kessel.
Der Techniker ist berechtigt:
1. in allen Fällen, wo er dies für erforderlich erachtet, und namentlich bei
Widerseblichkeiten, die Betheiligung der Polizeibehörde an den Prüfungen und
Revisionen ausdrücklich zu verlangen;
. von dem Besityer eines Dampfkessels bei Revisionen die Kaltlegung zu
fordern, wenn Gründe zur Voraussetzung solcher Veränderungen vorhanden
sind, die sich nur in kaltem Zustande erkennen lassen;
bei gefahrdrohendem Zustande einer Dampfkesselaulage die sofortige Außer-
betriebsetung zu verfügen. Der zu diesem Zwecke dem Besiter abzunehmende
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