Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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allein erfolgt, ist das Protokoll in zwei gleichlautenden Exemplaren auszufertigen und 
das eine der betreffenden Polizeibehörde einzusenden. 
Sind in einem Protokolle Abänderungen vorgeschrieben, so ist zugleich zu be- 
merken, ob eine Nachrevision als erforderlich erachtet wird oder nicht. 
8 19. 
Betriebserlaußbnißscheine oder Eertistkate. 
Der Techniker hat endlich die Betriebserlaubnißscheine (Certifikate) auszufertigen 
und, insoweit im Nachfolgenden nicht Ausnahmen angegeben sind, den betreffenden 
Polizeibehörden zur Mitvollziehung und Aushändigung an die Betheiligten zuzustellen; 
ferner die betreffenden Bemerkungen über die regelmäßigen jährlichen Revisionen und 
dabei gemachten Beobachtungen auf die Betriebserlaubnisischeine oder Certifikate auf- 
zutragen, auch ausführlichere Mittheilungen über den Bejund auf Wunsch des Kessel- 
besibers in ein von demselben angelegtes Protokollbuch einzuschreiben. 
8 20. 
Aufsicht über die Heizer. 
Dem Techniker liegt auch die allgemeine Aufsicht darüber ob, daß den im § 12 
unter 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen über die Helzer nachgegangen werde: er 
hat sich daher zu überzeugen, ob die Dampfkesselheizer mit den allgemeinen Verhaltungs- 
maßregeln genau bekannt sind und denselben auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung 
ausSzustellen. 
8 21. 
Besondere Besugnisse des Techniliers, Zuziehung der Fslizeißehörden, 
Kaltlegung, resp. Außerbetriebsetzung der Kessel. 
Der Techniker ist berechtigt: 
1. in allen Fällen, wo er dies für erforderlich erachtet, und namentlich bei 
Widerseblichkeiten, die Betheiligung der Polizeibehörde an den Prüfungen und 
Revisionen ausdrücklich zu verlangen; 
. von dem Besityer eines Dampfkessels bei Revisionen die Kaltlegung zu 
fordern, wenn Gründe zur Voraussetzung solcher Veränderungen vorhanden 
sind, die sich nur in kaltem Zustande erkennen lassen; 
bei gefahrdrohendem Zustande einer Dampfkesselaulage die sofortige Außer- 
betriebsetung zu verfügen. Der zu diesem Zwecke dem Besiter abzunehmende 
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