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Betriebserlaubnißschein (Certisikat) ist an die betreffende Polizeibehörde
abzuliefern.
8 22.
Fiquidiren des Technisters.
Die Kosten der Gutachten, der ersten Untersuchungen ebenso wie der vorzu-
nehmenden Revisionen und der neuen Certifikate hat der Besizer des Dampfkessels
bezüglich der Lokomobile zu tragen.
Der Techniker liquidirt seine Gebühren und Reisekosten bei der zuständigen
Behörde, welche dieselben von dem zur Zahlung Verpflichteten einzuziehen hat.
Die hierbei innezuhaltenden Säße der Kosten sind:
12 Mark für ein Gutachten über eine neue Anlage, über eine Veränderung
oder über Beschwerden wegen Belästigung, sofern dieselben nicht mit
den ersten Begutachtungen zu verbinden sind;
6 Mark für eine Kesselprobe mit Protokollaufnahme;
6 Mark für jede Revision einer neuen oder veränderten Anlage, sowie für
jede verschuldete Nachrevision, einschließlich des Protokolls und be-
ziehentlich Ausfertigung des Betriebserlaubnißscheines (Certisikats);
3 Mark für die Beantwortung der Frage, ob es sich um einen Dampf-
kesse. im Sinne der allgemeinen Bestimmungen handle;
1,5 Mark für Ausfertigung eines neuen Betriebserlaubnißscheins (Certi=
fikats), wenn das frühere Exemplar durch Schuld des Besiters
unbrauchbar geworden ist.
Bloße Besitzveränderung macht an sich die Ausstellung eines neuen Certifikats
nicht nothwendig, es ist nur der neue Besiher auf demselben zu bemerken, wofür
nichts zu berechnen ist.
Wird die Revision mit der Kesselprobe verbunden, so kommt der Satz von
6 Mark nur einfach in Anwendung.
ei auswärtigen Expeditionen ist außer den obenangeführten Gebühren noch
Auslösung nach dem Saße von 9 Mark für den Tag zu berechnen.
g 28.
Wegfall von Schädenansprüchen.
Beschädigungen eines Dampfkessels, welche bei der Prüfung (§ 11 der all-
gemeinen Bestimmungen) in Folge zu geringer Festigkeit sich zeigen, oder Verluste,