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welche in Folge der Kaltlegung (53 21 Nr. 2), der Außerbetriebsetzung (§ 21 Nr. 3)
oder sonst durch die Ausführung der Vorschriften dieser Verfügung entstehen, gewähren
keinen Anspruch auf Entschädigung den Aufsichtsbehörden gegenüber.
8 24.
Dispensationen von einzelnen Bestimmungen.
Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen und den Bestimmungen dieser
Verfügung können nur von dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung für das Innere,
gestattet werden.
B. Für stationäre Dampflielsel inobesonberc.
g 25.
Anzeige wegen beabsichtigter Ansage oder wegen Veränderung eines
Dampfflessels.
Ueber die beabsichtigte Anlage eines neuen stationären Dampfkessels ist Auzeige
au die zuständige Behörde (8 13) zu erstatten. Dabei ist anzugeben:
die Bestimmung des Kessels, beziehendlich die Kraft und Art der Dampf=
maschine und ihre Verwendung,
der Verfertiger des Kessels,
ob der Kessel bereits am Erzeugungsorte die Festigkeitsprobe bestanden hat,
mit welchem Brennmateriale derselbe gesenert werden soll.
Ueberdieß muß beigefügt werden:
1. ein Sitnationsplan, welcher die den Ort der Aufstellung umgebenden öffent-
lichen Wege und Grundstücke mit den darauf etwa befindlichen Gebäuden
in einem die hinreichende Deutlichkeit gewährenden Maßstabe nachweist, und
über die Besihgrenzen und die Zwecke, zu denen die Nachbargebäude benntzt
werden, Ausschluß giebt;
. ein Bauriß, aus welchem sich sowohl der Standpunkt, als die Höhe des
Schornsteins und die Lage der Feuer= und Rauchröhren gegen die benach-
barten Grundstücke deutlich ergeben muß;
. eine Zeichnung des Kessels in einfachen Linien, aus welcher die Größe der
vom Feuer berührten Fläche zu berechnen und die Höhe des niedrigsten
zulässigen Wasserstandes über den Feuerzügen zu ersehen ist;
i.
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