164
4. eine Beschreibung, in welcher die Dimensionen des Kessels, die Stärke und
Gattung des Materials, die Art der Zusammensehnuͤg, die Dimensionen
der Ventile und deren Belastung, sowie die Einrichtung der Speisevorrich-
tungen, der Wasserstandszeiger, des Manometers und der Feuerung genau
angegeben sind und zwar:
No. 1 in einem Exemplare,
No. 2, 3 und 4 in je zwei Exemplaren.
Der Beibringung von Nivillementsplänen bedarf es nur dann, wenn dieselben
wegen Wahrung allgemein polizeilicher Rücksichten, z. B. wegen Abflusses des Konden-
sationswassers 2c. von der Behörde verlangt werden.
In der Anzeige ist ferner zu bemerken, ob, wann und wo der Kessel bereits
der Festigkeitsprobe nach § 11 der allgemeinen Bestimmungen unterworfen worden
ist, und welche Stempeluummer er trägt (vgl. auch § 31 Abs. 2). Ist der Kessel
nicht in einem Staate, in welchem die Gewerbcordnung vom 21. Juni 1869 gilt,
in Gemäßheit der allgemeinen Bestimmungen probirt, oder sind sonst Umstände vor-
handen, welche eine Wiederholung der Prüfung als nothwendig erscheinen lassen (vgl.
§ 13), so ist diese Anzeige zugleich als Antrag auf Vornahme der Festigkeitsprüfung.
(§ 2) zu betrachten.
Bei einer beabsichtigten, wesentlichen Veränderung eines bereits als betriebs-
fähig erachteten Dampfkessels sind der Anzeige nur diejenigen Beilagen beizufügen,
aus welchen die beabsichtigte Veränderung vollkommen deutlich erkannt werden kann.
Die Anzeige nebst Beilagen ist, falls die Behörde nicht auf Grund orts-
statutarischer Bestimmngen (8§ 29) oder besonderer örtlicher Verhältnisse, die Aulage
an dem gewählten Orte überhaupt beanstanden und deshalb den Antragsteller sofort
abfällig bescheiden zu müssen glanbt, innerhalb der §§ 15 und 16 angegebenen
Fristen dem Techniker zur Begutachtung zuzufertigen und von Letterem zu begut-
achten, auch der zuständigen Polizeibehörde zur Erklärung vorzulegen.
Kann auf Grund des Gutachtens die Genehmigung ausgesprochen werden, so
stellt die Behörde dem Ansuchenden das eine Exemplar der doppelt eingereichten Bei-
lagen, von dem Techniker unterzeichnet, wieder zu und fügt im Falle bedingungs-
weiser Genehmigung die Abschrift der von dem Techniker in seinem Gutachten er-
forderten Veränderungen bei.
Das zweite Exemplar der Beilagen verbleibt bei den Akten der Behörde.