Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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8 26. 
Festigkeitsprũüfung. 
Die Festigleitsprüfung eines neuen oder wesentlich veränderten Dampfkessels 
hat zwar nach § 11 der allgemeinen Bestimmungen in der Negel vor der Ein- 
mauermg stattzusinden. In Fällen jedoch, wo die Kesselsorm dem Techniker nicht zu 
einem Bedenken deshalb Veranlassung giebt, und die Abdeckung der Feuerzüge nicht 
viel Zeit in Anspruch nimmt, kann die ersie Revision (§ 27) mit der Festigkeits- 
prüfung verbunden werden. 
§ 27. 
Revision und Betriebserlaubniß. 
Nach Beendigung einer neuen oder veränderten Anlage von Dampfkesseln ist 
Anzeige an die zuständige Polizeibehörde zu erstatten. Die Ertheilung der Betriebs- 
erlaubniß hängt von dem Ergebnisse der in Folge dieser Anzeige (welche Behufs 
größerer Beschleunigung von dem Besiter 2c. des Kessels gleichzeitig auch dem Tech- 
niker gemacht werden kann) von dem Techniker vorzunehmenden Revision ab 
Bei dieser ist zu untersuchen, ob die Anlage in jeder Beziehung den Vor- 
schriften dieser Verfügung und der ertheilten Genehmigung entspricht, anzugeben, 
welche Abänderungen etwa anzubringen sind, und nach Befinden, in welchen Fristen 
dies zu geschehen hat, auch in dem Falle die Festigkeitsprüfung zu wiederholen, wenn 
sich bei einem früher bereits geprüften Kessel etwa eine Beschädigung zeigen sollte, 
endlich aber zu bestimmen, ob der sofortigen Ingangsetzung der Anlage ein Bedenken 
entgegensteht oder nicht, und ersteren Falls, ob eine Nachrevision erforderlich ist. 
Ist ein Bedenken nicht vorhanden, so fertigt der Techniker das Certifikat 
nach Beilage 3 aus, durch welches nach Mitvollziehung Seiten der zuständigen Polizei- 
behörde dem Besitzer die Erlaubniß zum Betriebe ertheilt wird. 
Hat der Besitzer den Wunsch, noch vor Eingang des Certisikats den Dampf- 
kessel in Vetrieb zu seben, so ist der Techniker ermächtigt, wenn ihm deshalb ein 
Bedenken nicht beigeht, die sofortige Jubetriebnahme zu gestatten und darüber eine 
Bescheinigung auszustellen. 
8 28. 
Verfahren beim Ambau von stationären Kesseln. 
Nach Beendigung. eines Umbaues, d. h. einer bloßen Eruneuerung der Ein- 
manerung eines stationären Dampfkessels, ist nach § 27 zu verfahren.
	        
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