Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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D. Für Soliomoliven insbesondere. 
Soll eine neue oder reparirte Lokomotive der Revision und beziehendlich 
Festigkeitsprobe unterworfen werden, so hat der Fabrikant oder das in § 72 des 
Bahnpolizeireglements vom 4. Jannar 1875 (S. 13 der Gesehsf. Bd. XVII bezeichnete 
Aufsichtsorgan dem Techniker deshalb Anzeige zu machen. 
Ein Exemplar des von dem Techuiker ausgefertigten und beziehendlich von 
dem Fabrikanten oder einem Beauftragten des Aufsichtsorgans mit vollzogenen Protokolls 
über eine solche Prüfung, welches, sofern die Lokomotive in jeder Beziehung den 
Vorschriften dieser Verfügung entspricht, eine Angabe darüber und daß der Inbetrieb- 
sebung ein Bedenken nicht entgegensteht, zu enthalten hat, wird der zuständigen 
Polizeibehörde (für bereits im Dienste befindliche Lokomotiven der Polizeibehörde des 
Hauptbahnhofs) eingesendet und nach Mitvollziehung in beglaubigter Abschrift dem 
Fabrikanten oder dem Eisenbahnaufsichtsorgane durch die Behörde zugestellt. 
Ein so vollzogenes Prüfungsprotokoll vertritt für die in demselben genannte 
Lokomotive die Stelle des Betriebserlaubnißscheins bis zu dem Zeitpunkte, wo nach 
anderweiter Reparatur oder nach Ablauf der im § 9 des Bahnpolizeireglements vom 
4. Jannar 1875 bestimmten Frist die Festigkeitsprobe zu wiederholen ist. 
III. Strafbestimmungen. 
§ 36. 
Anlagen ohne Genehmigung. 
Wer eine Dampftesselanlage ohne vorher erlangte Genehmigung errichtet, ver- 
legt oder sonst wesentlich verändert, wird nach Maßgabe des § 147 Nr. 2 der 
Bundesgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 mit Geldbuße bis zu Dreihundert Mark 
und im Unvermögensfalle mit verhältuißmäßiger Haft bis zu sechs Wochen bestraft. 
§ 37. 
Betrieb ohne Erlaubniß. 
Derselben Strafe verfällt: 
a) wer einen Dampfkessel den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die 
Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871, oder den Vorschriften
	        
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