Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Kesselsteins liegt daher ebenso im Interesse des Kesselbesißers, wie des Kesselheizers, 
und es sind auch alle Mittel, welche erfahrungsgemäß die Ablagerung festen Kessel- 
steins vermindern oder verhüten und deren Auswahl sich nach der Beschaffenheit des 
Speisewassers zu richten hat, während des ganzen Kesselbetriebes gewissenhaft und regel- 
mäßig anzuwenden; dahin gehört vor Allem ein häufiges Ausblasen des Kessel- 
wassers, besonders der unteren (bei fetthaltigem Speisewasser der oberen) schlammigen 
Schichten desselben. Bei Anwendung dieses Mittels ist jedoch die Vorsicht zu brauchen, 
daß eine vollständige Entleerung des Kessels, wenn derselbe eingemauert ist, nicht früher als 
12 Stunden nach Schluß der Beheizung und auch ein theilweises Ausblasen nie bei 
hellem Feuer auf dem Roste bewirkt werden darf. Die gleiche Sorgfalt hat der 
Heizer in Anwendung derjenigen Mittel auszuüben, welche bei saurem und fetthaltigem 
Speisewasser eine Abzehrung des Kesselblechs und dadurch eintretende Verminderung 
der Wanddicke verhüten sollen, wohin z. B. die Einführung kleiner Mengen Soda mit 
dem Speisewasser gehört. 
Bei der Kesselreinigung hat sich der Heizer zu hüten, irgend ein Werkzeug, 
einen Lappen, Putzäden oder dergleichen im Kessel zurückzulassen, da solche Gegen- 
stände die Ablagerung des Kesselsteins und das Durchbrennen des Kessels befördern.
	        
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