Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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werden. Hierzu und zur fortdauernden Speisung des Kessels ist nur reines Wasser 
zu verwenden. 
Hiernächst hat sich der Heizer von der guten Beschaffenheit und Gangsähigkeit 
der Sicherheitsventile, des Manometers und der Masserstandszeiger zu überzeugen. 
Jede Ueberlastung oder sonstige Erschwerung des Spieles der Sicherheitsventile ist 
sorgfältig zu verhuten. 
Während des Betriebs ist durch rechtzeitige An= und Abstellung der Speise- 
pumpe der richtige Wasserstand möglichst unveränderlich zu erhalten. Der Betrieb ist 
einzustellen, wenn die Speisepumpe den Dienst versagt oder wenn kein Vorrath von 
Speisewasser zur Stelle ist. 
4. Die Blasrohrmündung darf nicht mehr verengt werden, als für die An- 
fachung des Feuers gerade erforderlich ist, um das Austreiben noch brennbarer Theile 
des Heizmalerials zu verhüten. 
Bei Beheizung der Lokomobile mit Steinkohlen oder Koks, bei windstillem 
Wetter und Nichtvorhandensein leicht entzündlicher Stoffe in der Nähe der Lokomobile 
kann die Einlegung eines Funkenfängers in den Schornstein unterlassen werden, wenn 
die Blasrohrmündung die vorbemerkte Größe hat. In jedem anderen Falle ist aber 
die Anwendung eines solchen unerläßlich und zwar sollen die Maschen desselben nicht 
über 6 Millimeter Weite haben. 
Bei stürmischem Wetter hat der Heizer die größte Vorsicht anzuwenden und 
nach Besinden den Betrieb der Lokomobile ganz zu unterbrechen. 
5. Zur Sicherung gegen Brandschaden ist es unerläßlich, daß sich in der 
Nähe der Lokomobile ein größerer Wasservorrath besinde. Auch im Aschekasten soll 
eine Wasserschicht, in welcher die durch den Nost fallenden glühenden Brennstoffstücke 
sich ablöschen, immer erhalten oder, wenn dieß nicht ausführbar ist, der Boden unter 
der Feuerbüchse durch Aufgießen von Wasser angefeuchtet werden. 
6. Während etwaiger Stillstandsperioden der Maschine hat der Heizer besorgt 
zu sein, daß nicht die Dampfspannung erheblich den zulässig größten Betriebsüberdruck 
übersteige, e5 ist in allen Fällen rathsam, während solcher Perioden die Speisung des 
Kessels in kurzen Zwischenräumen zu bewirken und hierzu nöthigenfalls, wenn der 
Wasserstand zu hoch zu werden beginnt, den Ausblasehahn zu brauchen. 
Aus Rücksicht auf die Schonung und Erhaltung des Kessels ist es in allen 
Fällen rathsamer, eine Verminderung der Dampferzeugung durch Oeffnung der Rauch- 
kammerthüre, als durch Oeffnung der Feuerungsthüre zu bewirken.
	        
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