Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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7. Nach Beendigung des Gebrauchs der Lokomobile darf der Heizer das 
Feuer nicht herausziehen, sondern hat dasselbe in anderer, jede Gefahr ausschließender 
Weise vollständig zu tilgen, ehe er sich entfernen oder die Lokomobile an ihren Auf- 
bewahrungsort bringen darf. Letzterer muß ein feuersicherer, von breunbaren Gegen- 
ständen freier Raum sein; wenn ein solcher nicht vorhanden ist, so muß die Loko- 
mobile bis nach vollständig eingetretener Abkühlung an der Betriebsstelle unter 
gehöriger Vewachung verbleiben.
	        
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