Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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höchsteus so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den Kessel festgesetzten Dampf- 
spannung den Dampf entweichen lassen. 
Manometer. 
5. 9. An jedem Dampfkessel muß ein zuverlässiges Manometer angebracht 
sein, an welchem die ffestgesetzte höchste Dampfspannung durch eine in die Augen 
fallende Marke zu bezeichnen ist. 
An Damnpfschiffskesseln müssen zwei dergleichen Manometer angebracht werden, 
von denen sich das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere, mit Ausnahme 
der Seeschiffe, auf dem Verdecke an einer für die Beobachtung bequemen Stelle be- 
sindet. Sind auf einem Dampfschiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume 
mit einander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer den an den einzelnen 
Kesselu befindlichen Manometern auf dem Verdecke ein Manometer angebracht ist. 
Kesselmarke. 
§. 10. An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung, 
der Name des Fabrikanten, die laufende Fabrikuummer und das Jahr der Anfertigung 
in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben sein. 
II. Früfung der Dampftktes## 
Druckproben. 
§ 11. Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner lebten Zusammen= 
sebung vor der Einmauerung oder Ummantelung unter Verschluß sämmtlicher Oeff- 
nungen mit Wasserdruck geprüft werden. 
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung von 
nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen Be- 
trage des beabsichtigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem Drucke, 
welcher den beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären übersteigt. Unter 
Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf den Oudratcentimeter 
verstanden. 
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen. ohne eine bleibende 
Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie sind für un- 
dicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Drucke in anderer Form als 
der von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt. 
* 12. Wenn Dampflessel eine Ausbesserung in der Kesseljabrik erfahren 
haben, oder wenn sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz bloßgelegt
	        
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