Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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worden sind, so müssen sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel, der Prü- 
sung mittelst Wasserdrucks unterworfen werden. 
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den nach 
Art der Lokomotivkessel gebanten Kesseln die Feuerbüchse behuss Aufbesserung oder 
Erneuerung herausgenommen, oder wenn bei cylindrischen und Siederkesseln eine oder 
mehrere Platten neu eingezogen werden, so ist nach der Ausbesserung oder Erneuerung 
ebenfalls die Prüfung mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der völligen Bloßlegung 
des Kessels bedarf es hier nicht. 
Prüfungsmanometer. 
8. 13. Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf nur durch ein genügend 
hohes offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten 
Veführte amtliche Manometer festgestellt werden. 
An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem prüfen- 
den Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet. 
W. Aufstellung der Dampfliessel. 
Aufstellungsort. 
§ 14. Dampfkessel, welche für mehr als vier Atmosphären Ueberdruck 
bestimmt sind, und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in 
Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als zwanzig 
beträgt, dürfen unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, nicht 
aufgestellt werden. Innerhalb solcher Räume ist ihre Aufstellung unzulässig, wenn 
dieselben überwölbt oder mit fester Balkendecke versehen sind. 
An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen Menschen sich auf- 
zuhalten pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß die 
Einwirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann. 
Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Centimeter Weite 
bestehen, und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen aufgestellt 
werden, unterliegen diesen Bestimmungen nicht. 
Kesselmanerung. 
§. 15. Zwischen dem Mauerwerke, welches den Feuerraum und die Feuerzüge 
feststehender Dampfkessel einschließt und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein 
Zwischenraum von mindestens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt und 
au den Enden verschlossen werden darf. 
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