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V. Alsgemeine Bestimmungen.
§. 16. Wenn Dampfkesselanlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe
befinden, den vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, eine Veränderung der
Betriebsstätte erfahren sollen, so kann bei deren Genehmigung eine Abänderung in
dem Baue der Kessel nach Maßgabe der §§ 1 und 2 nicht gefordert werden. Da-
gegen finden im Uebrigen die vorstehenden Bestimmungen auch für solche Fälle Anwendung.
§. 17. Die Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in ein-
zelnen Fällen von der Beachtung der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden.
§. 18. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. auf Kochgefäße, in welchen mittelst Dampfes, der einem anderweitigen
Dampfentwickler entnommen ist, gekocht wird;
2. auf Dampfüberhißzer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem ander-
weitigen Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von Feuer
besonders erhitzt wird;
3. auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von Feuer
erzeugt wird, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein unverschließ-
bares, in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr von nicht über fünf
Meter Höhe und mindestens acht Centimeter Weite verbunden sind.
§. 19. In Bezug auf die Kessel in Eisenbahnlokomotiven bleiben auch ferner
noch die Bestimmungen des Bahnpolizeireglements für Eisenbahnen vom 3. Juni 1870
in Geltung.
Berlin, den 29. Mai 1871.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: (gez.) Delbrück.