Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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zugeslossenen Antheil an der Kantion für diese Bahn übernommen. Der Rest dieser 
Kantion ist dem Antrag des Landtags entsprechend als Fonds zu Förderung einer 
das Oberland, insbesondere den Landestheil Schleiz berührenden Eisenbahn reservirt 
und zinsbar angelegt worden, während es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der 
Staatskasse unthunlich erscheint, die Zinsen zum Kapital zu schlagen und dadurch den 
laufenden Einnahmen zu entziehen. 
n Bezug auf die Ansprüche, welche auf eine weitere Herbeiziehung des 
Domanialeinkommens zu den Staatslasten erhoben worden waren, ist zu Unserem 
Bedauern ein Abkommen nicht zu erzielen gewesen. 
Die Finanzlage des Staates hat sich nicht so ungünstig gestaltet, wie dies zu 
Anfang der Finanzperiode zu besorgen war; für die Deckung des Defizits, welches 
austatt, was wohl richtiger gewesen wäre, durch Stenern aufgebracht zu werden, 
auf die Bestände der Hauptstaatskasse und die inmittelst durch eine neue Vertheilung 
auf 1,121,954 Mark gestiegene französische Kriegsentschädigung übernommen worden 
war, wird letztere voraussichtlich nuur ganz unerheblich in Anspruch genommen werden. 
Es ist dies aber um so erfreulicher, als die Folgen der nach reichsgesetzlicher Bestim- 
mung nothwendig gewordenen Einziehung der Kassenscheine noch auf längere Zeit 
hinans die Staatskassen belasten werden. 
Indem Wir daher den Landtag des Fürstenthums durch gegenwärtigen 
Landtagsabschied schließen, sprechen Wir demselben noch Unsern Dank aus für die 
Bereitwilligkeit, mit der er für Beamte, Geistliche und Lehrer die erforderlichen Mittel 
zu einer den Zeitverhältnissen entsprechenden Aufbesserung ihres dienstlichen Einkommens 
bewilligt hat, für den Eifer und die Hingebung bei Erledigung der Geschäfte, für 
das freundliche Eutgegenkommen gegen Unser Ministerium. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten 
Landesherrlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 15. Juni 1877. 
G. S.) Heiurich XIV. 
Dr. E. v. Benlwiß.
	        
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