Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Gesetzsammlung 
für das 
Firstenthum Reuß jüngerer Liie. 
No. 40l. 
  
Gesetz 
vom 20. Juni 1877, 
die Zuständigkleit der Geschwornengerichte betreffend. 
Wir geinrich der Vierzehnte von Golles Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürt Neuh rc. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 
81. 
Die Vorschriften in § 1 Ziffer I der Nachtragsverordnung zur Strafprozeß= 
ordnung vom 18. November 1870 (Gesets. Bd. XVI S. 275) werden hiermit auf- 
gehoben und durch folgende Bestimmungen ersett: 
Zur Kompetenz der Geschwornengerichte gehören und sind nach den 
in den Strafprozeßgesetzen für „Verbrechen im engeren Sinne“ gegebenen 
Vorschriften zu behandeln: alle Verbrechen im Sinne des Reichsstraf- 
gesebuchs mit Ausnahme: 
. derjenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus von höchstens fünf Jahren, 
allein oder in Verbindung mit anderen Strafen, bedroht sind; diese 
Bestimmung findet nicht Anwendung in den Fällen der §§ 86, 100 
und 106 des Strafgesetzbuchs; 
— 
Ausgegeben am 27. Juni 1877.
	        
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