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2. der Verbrechen der Personen, welche zur Zeit der That das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
3. des Verbrechens der Unzucht im Falle des § 176, Nr. 3 des Straf-
gesecbuchs;
4. des Verbrechens des Diebstahls in den Fällen der §§ 243 und 244
des Strafgesetzbuchs;
5. des Verbrechens der Hehlerei in den Fällen der §§ 260 und 261 des
Strafgesebbuchs;
6. des Verbrechens des Betrugs im Falle des 8 264 des Staafgesetzbuchs.
62.
Das gegenwärtige Nachtragsgeseh findet auf alle diejenigen Untersuchungen
Anwendumg, in denen an dem Tage, an welchem dasselbe in Kraft tritt, ein rechts-
kräftiger Verweisungsbeschluß noch nicht vorliegt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigefügten
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 20. Juni 1877.
(I. 8.) Heinrich XIV.
Dr. E. von Beulwiß.
Gesetz
vom 20. Juni 1877,
betreffend die Ausfütrung des Rieichsgesetzes vom 7. Aprik 1876 über
die eingeschriebenen Hilfskafsen.
Wir geinrich der Vierzehnte von Goltes Gnaden Jängerer Linie regierender Fürst Reuß 2c. c1
verordnen zu Ausführung des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen vom
7. April 1876 mit Zustimmung des Landtags was folgt:
Unter der im Reichsgesetz erwähnten „höheren Verwaltungsbehörde“ ist der
Bezirksausschuß zu verstehen.
Soweit es sich um die Entscheidungen über die Zulassung von Hilfskassen
oder über die Schließung derselben sowie um Abänderungen des Statuts nach § 4