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und 29 des Reichsgesehes handelt, sinden hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden
und des Verfahrens diejenigen Vorschriften analoge Anwendung, welche in den
Artikeln I und II des Gesetzes vom 27. October 1870, die Ausführung der Gewerbe-
ordnung für den Norddeutschen Bund betr., für Gewerbesachen gegeben worden sind,
jedoch mit der Modifikation, daß auch für den Gemeindebezirk der Stadt Gera der
Bezirksausschuß die erste Instanz bildet.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigefügten
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 20. Juni 1877.
(#. S Heinrich XIV.
Dr. E. v. Beulwih.
Gesetz
vom 20. Juni 1877,
die Besteuerung des Bergwerkseigentbums betreffend.
Wir Heinrich der Vierzehnie von Goltes Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß it.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt:
Die Bestimmungen in § 2 des Gesebes vom 23. November 1876, Abänderungen
des Berggesetzes und der Bergtaxordnung betreffend (Gesetzs. Bd. XVIII S. 139)
treten außer Kraft und werden durch nachfolgende Bestimmungen erseßt:
Neben der in § 118 des Berggesetzes für den Bergwerksbetrieb ein-
geführten Klassen= und klassisizirten Einkommensteuer ist vom 1. Juli 1877
ab für jedes verliehene Grubenfeld eine dem Staate zufallende Grubenfeld-
abbbe zu entrichten, welche auartaliter
wenn das Grubenfeld auf Gold oder Silber verliehen ist, fünfzig Pfennig
für je 4000 Quadratmeter,
wenn das Grubenfeld auf Schiefer, Braun= oder Steinkohlen, Steinsalz
oder Salzsoole verliehen ist, fünfundzwanzig Pfennig für je 4000
Quadratmeter,
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