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Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen und
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie
haben wegen Abschlusses eines Vertrags über Errichtung gemeinsamer Strafanstalten
Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten bestellt:
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie
Höchstihren Landrath Hermann Seifarth,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Dr. Julins Schomburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen
Höchstihren wirklichen Geheimen Nath und Kammerherrn Dr. zur. Friedrich
von Uttenhoven,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg
Höchstihren Geheimen Staatsrath Heinrich Moritz Friedrich Loreny,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Heinrich Hornbostel,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen
Höchstihren Regierungsrath und Kammerherrn Max von Bloedau und
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß# älterer Linie
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Moriy Kunze,
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag, unter dem Vorbehalte allseitiger
Ratification, abgeschlossen worden ist:
Art. 1.
Vom 1. April 1878 an werden folgende Strafen, welche in den Eingangs-
gedachten Staaten zu vollstrecken sind:
1. Zuchthausstrafen:
. Gefängnißstrafen von mindestens drei Monaten;
4Gefängnißstrafen, welche nach §. 57. des Reichsstrafgesehbuchs gegen
jugendliche Verbrecher erkannt sind und deren Dauer mindestens sechs
Wochen beträgt,
in gemeinschaftlichen Strafanstalten verbüßt.
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