Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen und 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie 
haben wegen Abschlusses eines Vertrags über Errichtung gemeinsamer Strafanstalten 
Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten bestellt: 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie 
Höchstihren Landrath Hermann Seifarth, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Dr. Julins Schomburg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen 
Höchstihren wirklichen Geheimen Nath und Kammerherrn Dr. zur. Friedrich 
von Uttenhoven, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Heinrich Moritz Friedrich Loreny, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Heinrich Hornbostel, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen 
Höchstihren Regierungsrath und Kammerherrn Max von Bloedau und 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß# älterer Linie 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Moriy Kunze, 
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag, unter dem Vorbehalte allseitiger 
Ratification, abgeschlossen worden ist: 
Art. 1. 
Vom 1. April 1878 an werden folgende Strafen, welche in den Eingangs- 
gedachten Staaten zu vollstrecken sind: 
1. Zuchthausstrafen: 
. Gefängnißstrafen von mindestens drei Monaten; 
4Gefängnißstrafen, welche nach §. 57. des Reichsstrafgesehbuchs gegen 
jugendliche Verbrecher erkannt sind und deren Dauer mindestens sechs 
Wochen beträgt, 
in gemeinschaftlichen Strafanstalten verbüßt. 
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