Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Art. 14. 
Die an den Anstalten fungirenden Beamten sind Beamte des Staates, in 
dessen Gebiet die betreffende Anstalt liegt. Von Seiten dieses Staates werden die- 
selben angestellt. 
Steht die Besetzung der Stelle eines Direktors einer Anstalt in Frage, jso 
erfolgt diese Anstellung nach vorausgegangener Verständigung unter den sämmtlichen 
Regierungen (s. jedoch Art. 17). 
Das ausschließliche Bestenerungsrecht bezüglich der Gehalte der Anstaltsbeamten 
steht der Regierung des Staates zu, in dessen Gebiet die Anstalt liegt. 
Art. 15. 
Diejenigen Beamten, welche an einer der Strafanstalten jetzt angestellt sind 
oder bis zum 31. März 1878 angestellt werden, erhalten, sofern sie am 31. März 
18768 das 40ste Lebendjahr vollendet haben, eintretenden Falles ihre Pensionen 
bezüglich des zu dem gedachten Zeitpunkt von ihnen bezogenen Gehalts aus der bis 
dahin hierzu verpflichteten Casse. Gleiches gilt bezüglich der Pensionen der Hinter- 
bliebenen dieser Beamten unter der obengedachten Voraussetzung. 
Art. 16. 
Die Pensionen aller unter die Voraussezung des Art. 15 nicht fallenden 
Anstaltsbeamten, ingleichen die Pensionen von den an Anstaltsbeamte nach dem 
31. März 1878 verwilligten Zulagen werden aus der Anstaltskasse gezahlt. 
Die Pensionen der Hinterbliebenen dieser Veamten werden, soweit dieselben 
au der Strafanstalt zu Maßfeld angestellt sind, aus der Anstaltskasse gezahlt. Die 
Pensionen der Hinterbliebenen dieser an in den Herzogthümern Coburg und Gotha 
gelegenen Strafanstalten angestellten Beamten, ingleichen die Pensionen der Hinter- 
bliebenen solcher Beamten von den nach dem 31. März 1878 denselben gewährten 
Zulagen werden aus der Gothaischen Wittwen-Societätskasse entrichtet. 
· Art. 17. 
Ist über folgende Angelegenheiten: 
Wahl des Directors einer Strafanstalt (Art. 14 al. 3), 
Etatsüberschreitungen hinsichtlich einer Post des Voranschlage, bezüg- 
lich deren eine Ueberschreitung durch Majoritätsbeschluß nach Maß- 
gabe der Bestimmung im Art. 10 al. 3 für zulässig erklärt ist, 
Abänderung der Grundsätze über die im Art. 13 unter d, e, sund g 
erwähnten Vorschriften 
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