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eine Verständigung sämmtlicher betheiligten Regierungen nicht zu erreichen, so ist die
Regierung des Staates, in dessen Gebiet die Austalt liegt, auf welche sich die Au-
gelegenheit bezieht, berechtigt, auf eine Beschlußfassung durch Stimmenmehrheit anzu-
tragen. Für einen solchen Fall führen das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach
drei, die Herzogthümer Meiningen, Altenburg, Coburg-Gotha je zwei, die Fürsten-
thümer Schwarzburg-Sondershausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie je eine
Stimme.
In dem Falle, daß durch die Abstimmung eine Stimmenmehrheit nicht erzielt
werden sollte, giebt die Meinung den Ausschlag, für welche sich die Regierung des
Staates in dessen Gebiet die betreffeude Anstalt liegt, entschieden hat.
Art. 18.
Jeder Sträfling ist bei der Entlassung aus einer der im Art. 1 gedachten
Austalten, sofern die reichsgeseyhlichen Voraussepungen seiner Ausweisung vorliegen,
in dem Gebiete des Staates, von dessen Gerichten die Einlieferung erfolgt ist, wieder
anzunehmen.
Art. 19.
Die Ueberführung der Sträfliuge in die im Art. 1 genannten Anstalten zu dem
Zeitpunkte, zu welchem dieselben gemeinschaftliche Anstalten im Sinne dieses Vertrags
werden, wird durch die Ministerien der betheiligten Staaten geordnet und geschieht
auf Kosten jeder einliefernden Regierung.
Für die Zukunft erfolgt die Aufnahme der Sträflinge auf Grund einer schrift-
lichen Aufnahmelegitimation seitens des Beamten oder der Behörde, welchem oder
welcher in dem einliefernden Staate die Strasvollstreckung obliegt.
Art. 20.
Neben gegenwärtigem Vertrage und auf dessen Dauer bleiben diejenigen
Vereinbarungen in Gültigkeit, welche zwischen der Großherzoglich Sachsen-Weimar-
Eisenach'schen und der Fürstlich Reußischen Regierung jüngerer Linie einer Seits und
der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung anderer Seits in den al. 4 und
5 des Artikels 5 und im Artikel 6 al. 1. des Vertrags über die Mitbenutzung des
Zuchthauses zu Gräfentonna, sowie in den al. 4 und 5 des Artikels 6 und im Ar-
tikel 7 al. 1 des Vertrags über die Mitbenutzung des Landesgefängnisses zu Hassen-
berg getroffen worden sind.
Die Verpflichtung zur Pensions-Uebernahme beschränkt sich jedoch auf die-
jenigen Aufseher, welche vor dem 31. März 1878 bereits pensionirt sind oder welche