Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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au diesem Tage das 40ste Lebensjahr vollendet haben und auf die Wittwen solcher 
Aufseher, sowie auf die Wittwen derjenigen Aufseher, welche vor dem 1. April 1873 
verstorben sind (Art. 15 und 10). 
Von der Ausgabe für Unterhaltung der Gebäude und für Feuerversicherungs- 
prämieen, abzüglich der Dividenden, bei den Strafanstalten zu Tonna und Hassenberg. 
erhalten die Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach und 
des Fürstenthums Reuß jüngere Linie die nach Verhältniß der Straftage auf diese 
Staaten fallenden Antheile vom 1. April 1878 an von der Staatsregierung des 
Herzogthums Coburg-Gotha jährlich ersetzt. 
Die gedachten über die Mitbenutung der Strafanstalten zu Tonna und Hasseu- 
berg abgeschlossenen Verträge erlöschen, soweit nicht Bestimmungen derselben im gegen- 
wärtigen Vertrage aufrecht erhalten sind, mit dem 31. März 1878, von wo ab auch 
das Vorschlagsrecht für Aufseherstellen aufhört. 
Art. 21. 
Gegenwärtiger Vertrag kann vor dem 1. Juli 1925 nicht gekündigt werden. 
Die Kündigung des Vertrags von Seiten auch nur einer der betheiligten 
Regierungen bewirkt die Auflösung des ganzen Vertragsverhälmisses. 
Erfolgt eine Kündigung mit oder nach dem 1. Juli 1925, so tritt die Auf- 
lösung des Vertrags mit dem 30. Juni des auf die Kündigung folgenden dritten 
Kalenderjahres ein. 
Mit der Auflösung des Vertrags geht selbstverständlich die Pflicht zur Zah- 
lung der Gehalte und Pensionen auf den Staat über, in dessen Gebiet die Anstalt 
liegt, aus deren Casse diese Gehalte und Pensionen bei der Auflösung des Vertrags 
hgezahlt werden. 
Die Regierung des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha macht sich verbindlich, 
im Falle der Auflösung des Vertrags den übrigen Regierungen diejenigen Theile der 
gezahlten Amortisationsrente zurückzuzahlen, welche zur Deckung des Kaufpreises für 
die Gebäulichkeiten und Gärten in Ichtershausen zu verwenden gewesen sind. 
Art. 22. 
Gegenwärtiger Vertrag soll den betheiligten Hohen Regierungen zur Rati- 
sication vorgelegt und — nachdem zu dem Vertrage die vorbehaltene ständische Ge- 
nehmigung ertheilt ist — die Auswechselung der Ratificationen auf dem Correspondenz- 
wege in kürzester Frist bewirkt werden.
	        
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