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au diesem Tage das 40ste Lebensjahr vollendet haben und auf die Wittwen solcher
Aufseher, sowie auf die Wittwen derjenigen Aufseher, welche vor dem 1. April 1873
verstorben sind (Art. 15 und 10).
Von der Ausgabe für Unterhaltung der Gebäude und für Feuerversicherungs-
prämieen, abzüglich der Dividenden, bei den Strafanstalten zu Tonna und Hassenberg.
erhalten die Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach und
des Fürstenthums Reuß jüngere Linie die nach Verhältniß der Straftage auf diese
Staaten fallenden Antheile vom 1. April 1878 an von der Staatsregierung des
Herzogthums Coburg-Gotha jährlich ersetzt.
Die gedachten über die Mitbenutung der Strafanstalten zu Tonna und Hasseu-
berg abgeschlossenen Verträge erlöschen, soweit nicht Bestimmungen derselben im gegen-
wärtigen Vertrage aufrecht erhalten sind, mit dem 31. März 1878, von wo ab auch
das Vorschlagsrecht für Aufseherstellen aufhört.
Art. 21.
Gegenwärtiger Vertrag kann vor dem 1. Juli 1925 nicht gekündigt werden.
Die Kündigung des Vertrags von Seiten auch nur einer der betheiligten
Regierungen bewirkt die Auflösung des ganzen Vertragsverhälmisses.
Erfolgt eine Kündigung mit oder nach dem 1. Juli 1925, so tritt die Auf-
lösung des Vertrags mit dem 30. Juni des auf die Kündigung folgenden dritten
Kalenderjahres ein.
Mit der Auflösung des Vertrags geht selbstverständlich die Pflicht zur Zah-
lung der Gehalte und Pensionen auf den Staat über, in dessen Gebiet die Anstalt
liegt, aus deren Casse diese Gehalte und Pensionen bei der Auflösung des Vertrags
hgezahlt werden.
Die Regierung des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha macht sich verbindlich,
im Falle der Auflösung des Vertrags den übrigen Regierungen diejenigen Theile der
gezahlten Amortisationsrente zurückzuzahlen, welche zur Deckung des Kaufpreises für
die Gebäulichkeiten und Gärten in Ichtershausen zu verwenden gewesen sind.
Art. 22.
Gegenwärtiger Vertrag soll den betheiligten Hohen Regierungen zur Rati-
sication vorgelegt und — nachdem zu dem Vertrage die vorbehaltene ständische Ge-
nehmigung ertheilt ist — die Auswechselung der Ratificationen auf dem Correspondenz-
wege in kürzester Frist bewirkt werden.