Gesetz sammlun
für das
Fürsteuthum Reuß jüngerer Liuie.
No. 403.
Landesherrliche Verordnung
vom 21. Oktober 1877,
die obere Staatsverwaltung bBetreffend.
(Publizirt in Nr. 43 des Amts= und Verordnungsblattes vom Jahre 1877).
Wir Heinrich der Vierzehnte von Golles Gnaden Jüngerer Linie regiereuder Fürn Reuß
Grasf und Herr von Mauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein elr. elc.
verordnen hiermit unter Aufhebung der §§ 3 und 4 der Verordnung vom 16. April
1862 (Gesetzs. Bd. XIII S. 29), daß für die Organisation der obersten Landesbehörde
bis auf Weiteres lediglich der vierte Abschnitt des Gesetzes vom 29. Juli 1852
(Geseps. Bd. IX S. 137) maßgebend sein soll, und bestimmen gleichzeitig hinsichtlich
der Abgrenzung der einzelnen Abtheilungen des Ministeriums sowie hinsichtlich des.
Geschäftsbetriebs bei denselben auf Grund des § 29 des gedachten Gesetzes was folgt:
Gesetze und landesherrliche Verordnungen sind von dem Gesammt-Ministerium
zu kontrasigniren, Instruktionen und Ausführungsverfügungen allgemeinerer Natur,
welche unter der Unterschrift „Fürstliches Ministerium“ durch die Gesesammlung zu
ergehen haben, im Konzepte gleichfalls von den Mitgliedern des Gesammt-Ministeriums
zu signiren, in der Reinschrift aber, wie alle Erlasse des Gesammt-Ministeriums, nur
vom Chef des Ministeriums zu vollziehen, sonstige Bekanntmachungen dagegen unter
der Unterschrift der betreffenden Abtheilung und des Vorstandes derselben zu erlassen.
Ausgegeben den 9. Jannar 1873. 1