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§ 2.
Die Erledigung der mit dem Staatshaushalte in Verbindung stehenden An-
gelegenheiten gebührt derjenigen Abtheilung, unter deren Rubrik der Gegenstand in
der Ausgabe des Staatshaushaltsetats aufgeführt ist; die den Landtag betreffenden An-
gelegenheiten gehören vor das Gesammt-Ministerium, die Etats des Laudtags und
des Ministeriums sowie die Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Kanzlei vor den
Chef des Ministeriums, die Eisenbahnsachen (abgesehen von den Garantiezuschüssen)
vor die Abtheilung für das Innere, die Angelegenheiten milder Stistungen (soweit
nicht stiftungsmäßige Bestimmungen entgegenstehen) vor die Abtheilung für Kirchen-
und Schulsachen, die Sparkassenangelegenheiten vor die Abtheilung für die Finanzen.
§ 3.
Die Behörden und Privatpersonen haben ihre Berichte und Eingaben unmittel-
bar an diejenige Abtheilung zu richten, zu deren Ressort die Angelegenheit gehört.
Die ohne nähere Bezeichnung vorkommenden Eingänge werden vom Chef des Mini-
steriums erbrochen, und sofern nicht eine Angelegenheit des Gesammt-Ministeriums in
Frage steht, der zuständigen Abtheilung überwiesen.
84.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 30..Oktober d. J. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedruckten
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Ebersdorf, am 21. Oktober 1877.
¶. 8.) Heinrich XIV.
Dr. E. v. Beulwiß.
Gesetz
vom 25. Dezember 1877,
die Abänderung von AKrt. 37 Absf. 2 der Gemeindeordnung vom
17. Juni 1674 betr.
Wir Hheinrich der Vierzehnte, von Golles Gnaden Jüngerer Cinie regierender Fürst Neuß,
Graf und Berr von Pauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein elc. eic.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt:
In Art. 37 Abs. 2 der Gemeindeordnung vom 17. Juni 1874
werden die Worte „den Unterstühungswohnsich noch“ gestrichen.