Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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7) dringliche Arbeiten in Fabriken, welche zur ungehinderten Fortstellung 
der regelmäßigen Wochenarbeit nothwendig sind: es ist jedoch zu dem- 
selben die Genehmigung der Ortspolizeibehörde vorher einzuholen, soweit 
nicht deren sofortige Vornahme durch einen Nothstand geboten erscheint: 
8) der Verkehr auf den Eisenbahnen, Strasen und Flüssen behufs des 
Trausports der Reisenden und Frachtgüter, sowie anderer Ladungen: 
jedoch ist die Zu= und Abfuhr der Fracht= und Eilgüter nach und von 
den Eisenbahnen, ebenso wie das Befrachten und Abladen von Lastwagen 
und Eisenbahnfrachtzügen an Sonn-, kirchlichen Fest= und Bußtagen 
während der Hauptgottesdienste verboten: 
9) Arbeiten in Hochöfen, Kalköfen, Glashütten, Schmelzhütten der Hütten- 
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werke, Porzellanfabriken, Salinen, chemischen und sonstigen Fabriken, nach 
deren Beschaffenheit der begonnene Betrieb eine gewisse Zeit unnnter- 
brochen, daher auch an Sonn-, kirchlichen Fest= und Bußtagen in Gang 
erhalten werden muß, unterliegen dem allgemeinen Verbote nicht. Dies 
gilt auch von dem begonnenen Brande der Ziegel in Ziegelöfen; 
den Bäckern ist das Backen von Brod und weißer Backwaare an Sonn-, 
kirchlichen Fest= und Bußtagen, jedoch in der Regel nur in dem Maße 
gestattet, daß dasselbe vor Beginn des Vormittagsgottesdienstes beendigt 
sein muß und vor Schluß des Nachmittagsgottesdienstes nicht wieder 
anheben darf. 
Ebenso sind Fleischer nicht zu behindern, an kirchlichen Fest- 
und Bußtagen früh vor Beginn des Gottesdienstes und nach dem Schluß 
des Nachmittagsgottesdienstes ihr Gewerbe insoweit zu betreiben, als dies 
ohne Störung und Geräusch nach Ausen geschieht. 
Das Mahlen von Getreide ist in Mühlen jeder Art an Sonn= und 
kirchlichen Feiertagen, jedoch mit Ausnahme der ersten Feiertage der drei 
hohen Feste, der Bußtage, des Charfreitags und des Todtenfestsonntags, 
außerhalb der Gottesdienste nachgelassen. 
Au den vorstehend ausgenommenen Feiertagen ist das Malen 
währeud des Tages und daher von 8 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Abends 
untersagt. 
Die Ortspolizeibehörden können bei eintretendem Froste, Wasser- 
mangel oder in sonst nach pflichtmäßigem Ermessen für dringend zu
	        
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