Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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erachtenden Fällen das Mahlen ausnahmsweise auch während der Gottes- 
dienste gestatten. 
Auf Walk-, Schneide= und Oelmühlen und sonstige zu industriellen 
Zwecken bestimmte Mühlwerke, — vergl. jedoch unten unter Nr. 146. — 
sind die vorstehenden Vergünstigungen nicht auszudehnen. 
12) Den Buchdruckern wird nachgelassen, die zur Herausgabe von Tages- 
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blättern, täglich erscheinenden Zeitungen und für Festtage bestimmten 
Ankündigungen erforderlichen Arbeiten, sowie den Druck und die Ver- 
ansgabung von Extrabeilagen in der Zeit zwischen dem Vor= und Nach- 
mittagsgottesdienste, sowie nach beendigtem Nachmittagsgoltesdienste vor- 
nehmen zu lassen: 
den Frisenren und Barbieren mag die Verrichtung ihrer gewerblichen 
Beschäftigungen in fremden Häusern au Sonn= und kirchlichen Feiertagen 
nachgesehen werden, während der Zeit des Gottesdienstes bleibt ihnen 
aber das Offenhalten ihrer Gewerbslokalien, sowie das Ausstellen ihrer 
Fabrikate und Waaren verboten. 
14) Ferner bleibt, jedoch mit Ausnahme der ersten Feiertage an den drei 
hohen Festen, der Bußtage, des Charfreitags und des Todtenfestsonntags, 
nachgelassen: 
u. in den Bleichereien das Benehen und Trocknen der Garne, sowie 
der leinenen Waaren, 
. den Tuchmachern und Webern das Anschlagen ihrer Fabrikate an 
die im Freien stehenden Rahmen außerhalb der Zeit des Gottes- 
dienstes, 
den Weißgebern das Walken sämischgaren Leders. Doch ist dabei 
die Walkmühle möglichst verschlossen zu halten, 
. in den Brauereien untergährigen Bieres die während des Mälzens 
und Brauens erforderlichen Verrichtungen, 
. in den Brauntweinbrennereien der Betrieb im Innern der Gebände 
und Gehäfte, 
den Lohgerbern und Weißgerbern soll der Gewerbebetrieb an Sonn- 
und kirchlichen Festtagen außerhalb der Gottesdienststunden ausnahms- 
weise gestattet sein, insofern derselbe innerhalb ihrer Betriebswerk- 
stätten und Häuser oder auf Privatgrundstücken stattfindet, insoweit 
damit ein ungewöhnlicher Verkehr nach Auszen, oder ein lantes, die 
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