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erachtenden Fällen das Mahlen ausnahmsweise auch während der Gottes-
dienste gestatten.
Auf Walk-, Schneide= und Oelmühlen und sonstige zu industriellen
Zwecken bestimmte Mühlwerke, — vergl. jedoch unten unter Nr. 146. —
sind die vorstehenden Vergünstigungen nicht auszudehnen.
12) Den Buchdruckern wird nachgelassen, die zur Herausgabe von Tages-
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blättern, täglich erscheinenden Zeitungen und für Festtage bestimmten
Ankündigungen erforderlichen Arbeiten, sowie den Druck und die Ver-
ansgabung von Extrabeilagen in der Zeit zwischen dem Vor= und Nach-
mittagsgottesdienste, sowie nach beendigtem Nachmittagsgoltesdienste vor-
nehmen zu lassen:
den Frisenren und Barbieren mag die Verrichtung ihrer gewerblichen
Beschäftigungen in fremden Häusern au Sonn= und kirchlichen Feiertagen
nachgesehen werden, während der Zeit des Gottesdienstes bleibt ihnen
aber das Offenhalten ihrer Gewerbslokalien, sowie das Ausstellen ihrer
Fabrikate und Waaren verboten.
14) Ferner bleibt, jedoch mit Ausnahme der ersten Feiertage an den drei
hohen Festen, der Bußtage, des Charfreitags und des Todtenfestsonntags,
nachgelassen:
u. in den Bleichereien das Benehen und Trocknen der Garne, sowie
der leinenen Waaren,
. den Tuchmachern und Webern das Anschlagen ihrer Fabrikate an
die im Freien stehenden Rahmen außerhalb der Zeit des Gottes-
dienstes,
den Weißgebern das Walken sämischgaren Leders. Doch ist dabei
die Walkmühle möglichst verschlossen zu halten,
. in den Brauereien untergährigen Bieres die während des Mälzens
und Brauens erforderlichen Verrichtungen,
. in den Brauntweinbrennereien der Betrieb im Innern der Gebände
und Gehäfte,
den Lohgerbern und Weißgerbern soll der Gewerbebetrieb an Sonn-
und kirchlichen Festtagen außerhalb der Gottesdienststunden ausnahms-
weise gestattet sein, insofern derselbe innerhalb ihrer Betriebswerk-
stätten und Häuser oder auf Privatgrundstücken stattfindet, insoweit
damit ein ungewöhnlicher Verkehr nach Auszen, oder ein lantes, die
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