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au. daß dieselben mit der ernsten Feier jener Tage in vollem Einklange stehen,
hh. daß sie auf die Kirchen beschränkt bleiben,
cc. daß sie in den Nachmittags= oder Abendstunden, also nach völlig beendigtem
Gottesdienste stattfinden und
Al. daß irgend welche, bei solcher Gelegenheit etwa zu veranstaltende Festlich-
keit ausgeschlossen bleibe,
hestattet werden.
Morgenconcerte sind an den unter b genaunten Tagen unter der Bediugung
erlaubt, daß dieselben mindestens eine halbe Stunde vor Beginn des Hauptvormittags-=
hottesdienstes beendet werden.
Theatralische Vorstellungen dürfen in der Charwoche vom Gründonnerstage
bis mit dem Sonnabend vor dem ersten Osterfeiertage, desgleichen an den Bußtagen
gar nicht stattfinden, an dem Todtenfestsonntage sind sie nur in geschlossenen Räumen
gestattet.
Sonstige Schaustellungen, öffentliche Auf= und Auszüge, Vogel= und Scheiben-
schießsen, ingleichen Schießübungen überhaupt sind nur nach beendigtem Vormittags-
gottesdienste erlaubt, dagegen au den Bußtagen, dem Charfreitage, dem Sonnabend
in der Charwoche und dem Todtenfestsonntage nicht gestattet.
Uebungen der Feuerwehr können von der Ortspolizeibehörde des Sonntags
vor dem Vormittagsgottesdienste insoweit gestattet werden, das dieselben wenigstens
eine halbe Stunde vor dem Anfang des Gottesdienstes beendigt sein müssen. Nach
dem Nachmittagsgottesdienst bedarf es solcher Erlaubniß nicht.
§8.
Oessentliche Versammlungen aller Art, ingleichen Gemeindeversammlungen,
sowie Versammlungen der Junungen und anderer Genossenschaften sind au Sonn-
und kirchlichen Festtagen vor beendigtem Vormittagsgottesdienste, an den Bußtagen,
am Charfreitage und am Todtenfestsonntage gänzlich verboten.
8 o.
8
Ausübung der Jagd ist an Sonn= und kirchlichen Feiertagen verboten
mittelst Treibjagden,
in störender Nähe von Kirchen und Friedhöfen,
c. während des Gottesdienstes.