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8 10.
Rücksichtlich der Ausübung der Fischerei an Sonn= und kirchlichen Feiertagen
bewendet es bei den gesehlichen Bestimmungen.
§E 11.
Für diejenigen Orte, an welchen an den Sonn-, kirchlichen Fest= und Buß-
tagen Gottesdienst zu verschiedenen Stunden des Tages Statt findet, sind durch Be-
kanntmachung der Ortspolizeibehörde erforderlichen Falles mit Rücksicht auf den öffent-
lichen Verkehr, soweit ihn gegenwärtiges Gesetz au Sonn-, Fest= und Bußtagen zuläßt,
im Einvernehmen mit der kirchlichen Behörde zur öffeutlichen Kenntniß zu bringen,
was als Vormittags= und Nachmittags-Hauptgottesdienst, sowie als Anfangs= und
Schlußzeit derselben im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.
8 12.
Die in ausländischen Kirchen eingepfarrten diesseitigen Unterthanen haben die
Bestimmungen gegenwärtigen Gesehes in gleicher Weise und rüöcksichtlich derselben
age wie die in inländischen Kirchen Eingepfarrten zu befolgen, insoweit nicht durch
Uebereinkommen der betreffenden Regierungen oder Herkommen etwas Anderes fest-
gesetzt ist.
8 13.
Auf den Gründonnerstag sowie auf Lokalfeiertage, an welchen öffentlicher
Gottesdienst abgehalten wird, z. B. Kirchweihfeste, leiden die Vorschriften dieses Gesehes
keine Anwendung, jedoch ist jedes störende Geräusch in der Nähe der Kirchen an
diesen Tagen zu vermeiden.
8 14.
Die wegen der Veranstaltung von Tänzen ergangenen Bestimmungen bleiben
neben gegenwärtigem Gesetz in Geltung.
8 15.
Zuwiderhaudlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesehes sind nach 8 366
sub 1 des Reichsstrafgesebnches zu bestrafen.
Die Landesherrliche Verorduung vom 22. Dezember 1809 wegen zweck-
mäßiger Feier der Sonn= und Festtage,