Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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die Regierungsbekanmtmachung vom 11. Juli 1850, die Morgenconcerte 
betr., Amts= und Verordnungsbl. S. 127, 
die entgegenstehenden Vorschriften der Verordnung, die Einführung einer 
Todtenfeier betr., vom 7. September 1854, Ges.-S. Bd. X S. 303, 
sowie überhaupt alle gegenwärtigem Gesetz zuwiderlaufenden Vorschriften sind auf- 
gehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 25. Mai 1878. 
A 8.) Heinrich XIV. 
D#r. E. v. Beulwity. Dr. Vollert. Engelhardt. 
2. Gesetz 
vom 25. Mai 1878, 
die Abänderung einiger Bestimmungen des Fischerei-Gesetzes 
Wir Heinrich der Vierzehnte, von Golles Guaden Jüngerer Linie regierender Fürst Neuß, 
Graf und BPerr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und TLobenstein 2c. 1. 
verordnen mit Rücksicht auf das mil den meisten Nachbarstaaten wegen Herbeiführung 
übereinstimmender Maßregeln zum Schutze und zur Hebung der Fischerei getroffene 
Uebereinkommen unter Zustimmung des Landtags Folgendes: 
Die Paragraphen 16 und 19 des Gesetzes vom 15. Juli 1870, die Ausübung 
der Fischerei in fließenden Gewässern betresfend, sind aufgehoben und treten an deren 
Slelle solgende Bestimmungen:
	        
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