Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

218 
Die für den Betrag der Erstattungsforderungen der Armenverbände maß- 
gebenden Tarife werden von dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung für das Innere, 
nach Gehör der Bezirksausschüsse aufgestellt. 
Der Landarmenverband ist verpflichtet, denjenigen seinem Bezirke angehörigen 
Ortsarmenverbänden eine Beihülse zu gewähren, welche den ihnen obliegenden Ver- 
bflichtungen zu genügen unvermögend sind. Ob und welche Beihülfe zu leisten ist, 
entscheidet nach Anhörung des Beczirksausschusses endgültig das Fürstliche Ministerium, 
Abtheilung für das Innere. Die Beihilfe kann in Geld oder mittelst Bereitstellung. 
von Pflegeanstalten oder in sonst geeigneter Weise gewährt werden. 
8 18. 
Die Deputation für das Heimathwesen besteht aus drei von dem Fürsten 
bestellten Mitgliedern, unter denen sich mindestens Ein richterlicher Beamter befindet. 
Der Fürst ernennt den Vorsitzenden. 
Jür Verhinderungsfälle werden zwei ständige Stellvertreter bestellt, von denen 
ein Jeder verpflichtet ist, im Bedarfsfall für jedes Mitglied der Deputation ein- 
zutreten. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 25. Mai 1878. 
S.) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Benlwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.