218
Die für den Betrag der Erstattungsforderungen der Armenverbände maß-
gebenden Tarife werden von dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung für das Innere,
nach Gehör der Bezirksausschüsse aufgestellt.
Der Landarmenverband ist verpflichtet, denjenigen seinem Bezirke angehörigen
Ortsarmenverbänden eine Beihülse zu gewähren, welche den ihnen obliegenden Ver-
bflichtungen zu genügen unvermögend sind. Ob und welche Beihülfe zu leisten ist,
entscheidet nach Anhörung des Beczirksausschusses endgültig das Fürstliche Ministerium,
Abtheilung für das Innere. Die Beihilfe kann in Geld oder mittelst Bereitstellung.
von Pflegeanstalten oder in sonst geeigneter Weise gewährt werden.
8 18.
Die Deputation für das Heimathwesen besteht aus drei von dem Fürsten
bestellten Mitgliedern, unter denen sich mindestens Ein richterlicher Beamter befindet.
Der Fürst ernennt den Vorsitzenden.
Jür Verhinderungsfälle werden zwei ständige Stellvertreter bestellt, von denen
ein Jeder verpflichtet ist, im Bedarfsfall für jedes Mitglied der Deputation ein-
zutreten.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 25. Mai 1878.
S.) Heinrich XIV.
Dr. E. v. Benlwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.