Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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84. 
Trockenlegung des Planums. 
Die Bahnkrone in Höhe der Schienenunterkante muß, anßer bei eingedeichten 
Strecken, mindesteus 0,600 m über dem höchsten Wasserstande liegen. 
ie Bettung soll unter den Schienenunterlagen mindestens 0,200 mn stark 
und gehörig entwässert sein. 
8 5. 
Spurweite. 
Die normale Spurweite der Eisenbahnen soll im Lichten (zwischen den Köpfen 
der Schienen gemessen) 1,135 m betragen. In stärker als nach 1000 m Halbmesser 
gekrümmten Bahngeleisen soll diese Spurweite im Verhältniß zur Abnahme der Länge 
der Halbmesser angemessen vergrößert werden. Diese Vergrößerung darf jedoch das 
Maß von 0,030 m nicht übersteigen. 
86. 
Geleislage und Krümmungen. 
Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen. 
Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberflächen der beiden Schienen eines 
Geleises sollen in gerader Strecke genau in gleicher Höhe liegen. 
In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die äußere 
Schiene um so viel höher liegen als die innere, daß die mit der gröhten Geschwindig- 
keit die Bahn passirenden Züge die Krümmungen mit Sicherheit durchfahren können. 
Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Geleise sind stetig in 
einander überzuführen. 
Zwischen entgegengesebten Krümmungen einer Bahulinie ist ein gerades Stück 
von solcher Länge einzulegen, daß die Fahrzenge sanft und stetig in die andere 
Krümmung einlaufen. 
Der kleinste Halbmesser der gekrümmten Geleise auf freier Bahn darf nicht 
unter 180 m lang sein. 
Die Anwendung eines Halbmessers unter 300 m für Krümmungen auf freier 
Bahnstrecke bedarf der Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amts. 
§5 7. 
Gefälle. 
Das Längengefälle einer Bahnlinie soll nicht stärker sein als 1:40. 
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