Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 1: 80 ist die Genehmigung des 
Reichs-Eisenbahn-Amts erforderlich. 
88. 
Gefällwechsel. 
Die Gefällwechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreisbogen von 
mindestens 5000 m Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittelbar vor Bahnhöfen 
kann dieses Maß auf 2000 m herabgesetzt werden. 
Zwischen Gegenneigungen von mehr als 1:200, sofern die Länge einer der- 
selben 1000 m übersteigt, ist eine weniger als 1:200 geneigte Strecke von 480 m 
Länge einzulegen, welche zur Ausrundung benutzt werden kann. 
§ 9. 
Entfernung der Geleise. 
Die Doppelgeleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu Mitte nicht 
weniger als 3,500 m von einander entfernt sein. Tritt zu einem Geleispaare noch 
ein Geleise hinzu, so ist dessen Eufernung von dem zunächst liegenden Geleise von 
Mitte zu Mitte zu mindestens 4 m anzunehmen. 
Werden mehrere Geleispaare neben einander gelegt, so muß die Entfernung 
von Mitte zu Mitte der benachbarten Geleise je zweier Geleispaare ebenfalls min- 
destens 4 m betragen. 
Die Geleise auf Bahnhöfen sollen nicht weniger als 4,500 m von Mitte zu 
Mitte von einander entfernt liegen, und diejenigen, zwischen denen Perrons anzulegen 
sind, eine Eutfernung von mindestens 6 m von Mitte zu Mitte haben. 
Bei Haltestellen, d. h. Stationen mit beschränktem Betriebsdienst, kann mit 
Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde von diesen Bestimmungen abgewichen werden. 
8 10. 
Form, Beschaffenheit und Befestigung der Schienen. 
Die Schienen haben aus gewalztem Eisen oder Stahl zu bestehen. 
Die seitliche Abrundung des Schienenkopfes muß mit einem Halbmesser von 
0,014 m beschrieben sein. 
Die Neigung der Schienen nach Innen muß mindestens /, der Schienenhöhe 
betragen. 
Die Befestigungsmittel, als: Stühle, Schrauben, Nägel u. s. w. sollen an der 
 
	        
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