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Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 1: 80 ist die Genehmigung des
Reichs-Eisenbahn-Amts erforderlich.
88.
Gefällwechsel.
Die Gefällwechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreisbogen von
mindestens 5000 m Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittelbar vor Bahnhöfen
kann dieses Maß auf 2000 m herabgesetzt werden.
Zwischen Gegenneigungen von mehr als 1:200, sofern die Länge einer der-
selben 1000 m übersteigt, ist eine weniger als 1:200 geneigte Strecke von 480 m
Länge einzulegen, welche zur Ausrundung benutzt werden kann.
§ 9.
Entfernung der Geleise.
Die Doppelgeleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu Mitte nicht
weniger als 3,500 m von einander entfernt sein. Tritt zu einem Geleispaare noch
ein Geleise hinzu, so ist dessen Eufernung von dem zunächst liegenden Geleise von
Mitte zu Mitte zu mindestens 4 m anzunehmen.
Werden mehrere Geleispaare neben einander gelegt, so muß die Entfernung
von Mitte zu Mitte der benachbarten Geleise je zweier Geleispaare ebenfalls min-
destens 4 m betragen.
Die Geleise auf Bahnhöfen sollen nicht weniger als 4,500 m von Mitte zu
Mitte von einander entfernt liegen, und diejenigen, zwischen denen Perrons anzulegen
sind, eine Eutfernung von mindestens 6 m von Mitte zu Mitte haben.
Bei Haltestellen, d. h. Stationen mit beschränktem Betriebsdienst, kann mit
Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde von diesen Bestimmungen abgewichen werden.
8 10.
Form, Beschaffenheit und Befestigung der Schienen.
Die Schienen haben aus gewalztem Eisen oder Stahl zu bestehen.
Die seitliche Abrundung des Schienenkopfes muß mit einem Halbmesser von
0,014 m beschrieben sein.
Die Neigung der Schienen nach Innen muß mindestens /, der Schienenhöhe
betragen.
Die Befestigungsmittel, als: Stühle, Schrauben, Nägel u. s. w. sollen an der