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an der hintern Stirnseite und bei Tender-Lokomotiven und allen übrigen Fahrzeugen,
mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, an beiden Stirnseiten mit elastischen
Zug= und Stoßapparaten versehen sein. Die Mitte der Zug= und Stoßapparate
darf über Schienenoberkante bei leeren Fahrzeugen nicht höher als 1,065 m und bei
beladenen Fahrzeugen nicht tiefer als 0,940 m liegen.
Die Untergestelle der Wagen, mit Ausnahme der für besondere Zwecke gebauten,
müssen mit durchgehenden Zugstangen versehen sein.
8 31.
Zugvorrichtung.
Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so konstruirt sein, daß die Länge, um
welche sie gegen die Kopfschwelle hervorgezogen werden kann, mindestens 0,050 m und
nicht mehr als 0,150 m beträgt.
Die Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens soll von den änßersten
Stoßflächen der Buffer nicht weniger als 0,345 m und nicht mehr als 0,395 m
entfernt sein.
8 32.
Buffer.
Die horizontale Eutfernung der Buffer an den Kopfseiten der Wagen soll von
Mitte zu Mitte 1,750 m betragen. Der Abstand der vorderen Bufferfläche von der
Kopfschwelle des Wagens ist bei völlig zusammengedrängten Buffern mindestens zu
0,370 m anzunehmen.
An jeder Kopfseite des Wagens muß die Stoßfläche des einen Buffers eben,
die des anderen abgerundet sein und zwar so, daß vom Wagen aus gesehen, die
Scheibe des linken Buffers eben, die des rechten rund erhöht ist. Der Durchmesser
der Bufferscheiben soll mindestens 0,310 m und die Höhe der Wölbung der abgerundeten
Scheiben in der Mitte 0,025 m betragen.
§ 33.
Kuppelung.
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen
mit Schraubenkuppelung versehen sein. 6
Nadreifen.
Die normalen Laufslächen der Radreifen sämmtlicher Fahrzeuge müssen eine
konische Form von mindestens ½ Neigung haben.