Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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8 14. 
Tenderbremsen. 
Teuderlokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden 
Bremsen ausgerüstet sein. 
. 15. 
Federn, Zugapparate, Buffer. 
Alle in geschlossenen Zügen, mit Ausnahme der Arbeitszüge, gehenden Wagen 
müssen auf Federn ruhen und alle Personenwagen mit elastischen Zugapparaten und 
an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein. 
8 16. 
Spurkränze. 
Sammtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
8 17. 
Stärke der Radreifen. 
Auf Bahnen mit normaler Spurweite muß bei Lokomotiven und Tendern die 
Stärke schmiedeeiserner Radreifen mindestens 19, diejenige stählerner mindestens 15 
Millimeter betragen; bei Wagen dagegen können schmiedeeiserne und stählerne Rad- 
reifen bis auf 16 bezw. 12 Millimeter abgenußzt werden. 
Auf schmalspurigen Bahnen muß die Stärke der schmiedeeisernen und stählernen 
Radreifen der Lokomotiven und Tender minstens 12 Millimeter, die der Wagen minde- 
stens 10 Millimeter betragen. 
8 18. 
Revision der Wagen. 
Jeder Wagen ist mindestens alle zwei Jahre einer gründlichen Revision zu 
unterwerfen, bei welcher die Achsenlager und Federn abgenommen werden müssen. 
19. 
Bezeichnungen an den Wagen. 
Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist: 
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten= und Revisions- 
registern geführt wird; 
ac) das eigene Gewicht, einschließlich der Achsen und Näder; 
4) das größte zulässige Ladegewicht; 
e) das Datum der letzten Revision.
	        
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