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8 20.
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Betriebsmittel, vecche auf Bahnen übergehen, für velche das Bahnpolizei=
Reglement und die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands Geltung haben,
müssen den für diese Bahnen erlassenen Vorschriften entsprechen.
II-
III. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes.
8 21.
Bahnbewachung.
Die Bahnstrecke ist mindestens einmal an jedem Tage zu revidiren, sofern die
— Geschwindigkeit mehr als 20 Kilometer in der Stunde beträgt.
n Stellen, deren Befahrung in Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse be-
sondere masen erfordert, insbesondere auch bei frequenten Niveanübergängen, ist bei
Anwendung einer Geschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der Stunde eine
Bewachung der Bahn erforderlich.
Der Barridrendienst kann auch weiblichen Personen anvertraut werden.
Bei der Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Lokomotive an
einen in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden Wegeübergang, dessen Bewachung
nicht vorgeschrieben ist, hat der Lokomotivführer das Läutewerk der Lokomotive in
Thätigkeit zu sehen und darin bis nach Passiren des Wegeüberganges zu erhalten.
8 22.
Rechtsfahren.
Auf doppelgeleisigen Strecken der freien Bahn müssen die Züge in der Regel
das in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Geleise befahren.
g 23.
Stärke der Züge.
Mehr als 120 Wagenachsen dürfen in keinem Zuge befördert werden.
8 24.
Vertheilung der Bremsen.
In jedem Zuge, welcher mit Lokomotiven bewegt wird, müssen außer den
Maschinen= und Tenderbremsen so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht
und bedient sein, daß durch die lebteren bei Neigungen der Bahn: