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IV. Signalwesen.
8 37.
Streckensignale.
Auf der Bahn müssen die optischen Signale:
der Zug soll langsam fahren
und
der Zug soll halten
gegeben werden können.
Zu diesem Zwecke müssen die auf den einzelnen Stellen oder an frequenten
Wegeübergängen postirten Bahnwärter mit Signalfahnen und Laternen versehensein (§21).
Der Stand beweglicher Brücken muß in einer Entfernung von mindestens
300 Metern erkennbar sein. So lauge diese Brücken geöffnet sind, müssen die Zu-
gänge zu denselben, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abgeschlossen sein.
Es sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung dieser Signale
für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern.
8 38.
Weichensignale.
Die jedesmalige Stellung der Einfahrtsweichen muß dem Lokomotivführer
durch Signale kenntlich sein, wenn nicht die Weichen durch einen sicheren Verschluß
unverrückbar festgestellt sind.
390.
Zugsignale.
Jeder sich bewegende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage
dessen Schluß und bei Dunkelheit die Spibe und den Schluß desselben erkennen lassen.
Dasselbe gilt von einzeln fahrenden Lokomotiven.
8 40.
Signale des Lokomotivper sonals.
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können:
1. Achtung,
2. Bremsen anziehen,
3. Bremsen loslassen.