Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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8 41. 
Elektrische Verbindung der Stationen. 
Die Bahn muß mit einer elektrisch-telegraphischen Verbindung und mit Sprech- 
apparaten auf den Stationen ausgerüstet sein. Ausnahmen sind mit Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde zulässg. 
8 42. 
Signalordnung. 
Im übrigen bleibt die Einrichtung des Signalwesens von der Eigenartigkeit 
des Betriebes auf der betreffenden Bahn abhängig. 
Soweit Signale zur Aunwendung kommen, müssen dieselben gemäß den Vor- 
schriften in der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands eingerichtet und 
gehandhabt werden. 
V. Bestimmungen für das Publikum. 
g 43. 
Aufrechthaltung der Ordnung. 
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen 
Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung 
der Ordnung beim Transport der Personen und Effekten getroffen werden und haben 
den dienstlichen Anordnungen der in Uniform besindlichen oder mit einem Dienst- 
abzeichen oder mit einer besonderen Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten Folge 
zu leisten. 
8 44. 
Halten vor den Niveanübergängen. 
Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber 
von Vieh und Lastthieren bei den an den Wegeübergängen aufgestellten Warnungs- 
tafeln halten, resp. die Bahn räumen. 
*§ 45. 
Mitführen gemeinschädlicher Gegenstände und Geldstrafen für 
Bahnpolizei-Kontraventionen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§ 43 und 44 und gegen 
die sonstigen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Sicherheit des Betriebes von
	        
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