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* 50.
Verhalten der Bahnpolizeibeamten.
Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes
ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen ent-
fernt werden. v
DicVahnvctloaltnngistvcrbsmdcn,iibcrjcdcnBahnpolizcibcamtcnPersonal-
akten anzulegen und fortzuführen.
§ 5l.
Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf
den ihnen angewiesenen Wohnsib auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen
und soweit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der auf den Eisenbahn=
betrieb bezüglichen Polizeiverordnungen erforderlich ist.
§ 52.
Gegenseitige Unterstübung der verschiedenen Polizeibeamten.
Die Staats= und Gemeindepolizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei=
beamten auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstüten.
Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der
Ausübung ihres Amtes innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten
Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen
Pflichten zulassen.
6 53.
Aufsichtsbehörde.
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des
Betriebes gegebenen Vorschriften liegt ob:
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn-
direktionen;
) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten
Betriebsdirigenten oder den Eisenbahndirektionen
JP0) den Aussichtsbehörden.