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VII. Uebergangsbestimmung.
*ls 54.
Soweit bei bereits bestehenden Bahnen die anzustellende Prüfung ergiebt, daß
einzelne der in diesen Vorschriften angeordneten Einrichtungen noch nicht vorhanden
sind, auch deren Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu dem im § 55 be-
stimmten Termine sich nicht bewirken läßt, kann für dieselbe von der betreffenden
Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Befristung
bewilligt werden.
VIII. Schlußbestimmungen.
Diese Vorschriften treten mit dem 1. Juli 1878 in Kraft.
Dieselben werden durch das Centralblatt für das Deulsche Neich und außerdem
von den Bundesregierungen publizirt.
In Rücksicht auf besondere Verhältnisse eines Bahnunternehmens können von
der zuständigen Landes-Aussichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts
Abweichungen von einzelnen der vorstehenden und der im Betriebs-Reglement für die
Eisenbahnen Deutschlands vom 1. Juli 1874 enthaltenen Vorschriften zugelassen werden.
Die von den Vundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Aus-
führungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
Berlin, den 12. Juni 1878.
Der Rieichskanzler.
v. Bismarck.
Bekanntmachung,
belreffend Abänderungen von #lstimmungen des Babn-olizei-
Reglements für die Eilenbahnen Deutllschlands.
Nach dem Beschlusse des Bundesrathes vom 6. Juni d. J. treten in den
Bestimmungen des Bahn-Polizei-Reglementts für die Eisenbahnen Deutsch-