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Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Vahn sind mit starken, leicht sicht-
baren Barrièren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises
zu versehen.
Für den Abstand der geösfneten Barrieèrenflügel von den Geleisen sind die
Bestimmungen des § 2 zu beachten.
Zugbarrièren mit einem mechanischen Zuge von mehr als 50 Meter Länge
sind auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu beschränken und mussen von dem
bedienenden Wärter übersehen werden können.
Die Zugbarrièren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden
können. Jeder Uebergang mit Zugbarrieren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem
Niederlassen der Sperrbäume zu läuten ist.
In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen sind Warnungstafeln
aufzustellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter
und Viehheerden anhalten müssen, wenn die Barrieren geschlossen sind.
86.
Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Loko-
motiven zu erwarten stehen.
Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens drei-
mal, und bei Dunkelheit sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, vor jedem
Zuge revidirt werden. Ausnahmen hiervon können für einzelne Bahnlinien mit ge-
ringer Frequenz von der Aussichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-
Amts zugelassen werden.
Bei Revisionen ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen zu achten.
Die Uebergangsbarrieren sind spätestens drei Minuten vor Ankunft des Zuges
zu schliesen. Ausnahmen werden durch die Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der
Landespolizeibehörde festgestellt.
Die Barrieren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind
unter Verschluß zu halten (cir. 8 58).
Die Barrieren der Niveanübergänge mit geringem Verkehr können mit Ge-
nehmigung der Laudespolizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind auf Ver-
langen der Passanten zu öffnen. Zu diesem Behufe erhält jede dieser Barrieren
einschließlich der Zugbarricren einen Glockenzug, mittelst dessen das Oeffnen von den
Passanten verlangt wird.