Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

254 
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Vahn sind mit starken, leicht sicht- 
baren Barrièren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises 
zu versehen. 
Für den Abstand der geösfneten Barrieèrenflügel von den Geleisen sind die 
Bestimmungen des § 2 zu beachten. 
Zugbarrièren mit einem mechanischen Zuge von mehr als 50 Meter Länge 
sind auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu beschränken und mussen von dem 
bedienenden Wärter übersehen werden können. 
Die Zugbarrièren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden 
können. Jeder Uebergang mit Zugbarrieren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem 
Niederlassen der Sperrbäume zu läuten ist. 
In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen sind Warnungstafeln 
aufzustellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter 
und Viehheerden anhalten müssen, wenn die Barrieren geschlossen sind. 
86. 
Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Loko- 
motiven zu erwarten stehen. 
Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens drei- 
mal, und bei Dunkelheit sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, vor jedem 
Zuge revidirt werden. Ausnahmen hiervon können für einzelne Bahnlinien mit ge- 
ringer Frequenz von der Aussichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn- 
Amts zugelassen werden. 
Bei Revisionen ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen zu achten. 
Die Uebergangsbarrieren sind spätestens drei Minuten vor Ankunft des Zuges 
zu schliesen. Ausnahmen werden durch die Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der 
Landespolizeibehörde festgestellt. 
Die Barrieren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind 
unter Verschluß zu halten (cir. 8 58). 
Die Barrieren der Niveanübergänge mit geringem Verkehr können mit Ge- 
nehmigung der Laudespolizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind auf Ver- 
langen der Passanten zu öffnen. Zu diesem Behufe erhält jede dieser Barrieren 
einschließlich der Zugbarricren einen Glockenzug, mittelst dessen das Oeffnen von den 
Passanten verlangt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.