Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Revision des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen 
sind. Nach spätestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen. 
Ueber die Lokomotiv-Revisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in deuen die 
Ergebnisse zu verzeichnen sind. 
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ede Lokomotive muß versehen sein: 
l mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, 
welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und 
von denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das 
zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen 
muß außerdem geeignet sein, beim Stillstand der Lokomotive den Wasser- 
stand im Kessel auf der normalen Höhe zu erhalten; 
. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zu- 
verlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei 
einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande 
des Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar und eine 
in die Augen fallende Marke des zulässig niedrigsten Wasserstandes ange- 
bracht sein; 
mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen 
das eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über 
das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicher- 
heitsventile ist derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale Be- 
wegung von 3 Millimeter möglich ist; 
mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zu- 
verlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen 
läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige 
Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 
mit einer Dampfpfeife. 
8 12. 
Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit elasti- 
schen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Busffern versehen sein. 
Sämmtliche Näder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke schmiedeeiserner Nadreifen min- 
destens 22, diejenige stählerner mindestens 19 Millimeter betragen; bei Wagen können 
schmiedeciserne Radreisen bis auf 19 Millimeter, stählerne bis auf 16 Millimeter 
abgenutzt werden.
	        
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