Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhängiger 
Weise so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der 
angespannten Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitsluppelung in Wirksamkeit tritt. 
Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungs- 
vorrichtung zugleich für die Sicherheitsluppelung verwendet werden dürfen, unterliegt 
der Genehmigung der Aussichtsbehörde. 
Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie herabhängen, 
beim niedrigsten zulässigen Busserstande noch mindestens 75 Millimeter von der 
Schienenoberkante entfernt bleiben. 
9§ 13. 
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomo- 
tive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß 
durch die lehteren bei Neigungen der Bahn 
bei Personenzügen, bei Güterzügen, 
bis einschließlich ½/½% der 8. Theil, der 12. Theil, 
1 6. 10 
77“ 7“ 5% 7. 7“ 7 « « 
« « Vm « H. 7“ 7“ 6. 7“ 
7“ 7“ ½% * 4.n 7“. 7“ 7. 7“ 
« « VW » 3. 7“ 7“ 5. 7“ 
« « ½ % 2. « « 4. 7“ 
der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Geschwindig- 
leit der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln. 
Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahnlänge 
von weniger als 1000 Meter, so ist für die Verechnung der Bremsenzahl nicht diese, 
sondern die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend. 
Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen 
auf Neigungen bis einschließlich 1: 60 auf den 6. Theil, und 
auf Neigungen bis einschließlich 1:40 auf den 5. Theil 
der Näderpaare herabgeseht werden, wenn 
die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer pro Stunde Fahrzeit nicht 
überschritten wird, 
die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt, 
durch geeignete Kontrol-Apparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges genau 
festgestellt wird. 
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