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4) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf;
e) das Datum der letzten Revision.
Jeder Personenwagen soll Merlmale erhalten, welche dem Reisenden das Auf-
sinden der Wagenllasse wie der benuyzten Wagenabtheilung erleichtern.
Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung der
anschließenden deutschen Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden Verwaltung für
betriebssicher erachtet, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 17 und 18 in den
Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen übergeführt werden. Durch Staats-
verträge in dieser Beziehung getrossene Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.
8 21.
Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrtrichtung
rechts liegende Geleise befahren.
Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf weiteres beibehalten werden.
Auch sind Ausnahmen zulässig bei Geleissperrungen und für Arbeitszüge nach
vorgängiger Verständigung der benachbarten Stationen, sowie unter Verantwortlichkeit
des dienstthuenden Stationsbeamten bei Doppelstrecken in den Bahnhöfen, für Hülfs-
lokomotiven und für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient haben
(siehe § 22).
523.
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Personen-
züge sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge und solche Güterzüge,
welche streckenweise zur Personenbeförderung mitbenutzt werden, dürfen mit Rücksicht auf
ihre geringe Geschwindigkeit ausnahmsweise bis 120 Wagenachsen stark sein.
d4.
Unter Beobachtung der im §8 26 vorgeschriebenen Geschwindigkeit ist die Fahrt
mit dem Teuder voran bei fahrplanmäßigen, dem öffentlichen Verkehr dienenden
Zügen nur in Ausnahmefällen, im übrigen aber allgemein gestattet.
Eutsprechend konstruirte Tenderlokomotiven dürfen bei allen Zügen auch auf
freier Bahn vor= und rückwärts laufen.
8 25.
Kein Zug darf vor der im veröffentlichten Fahrplan bekanntgegebenen Zeit
von einer Station abfahren.
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen
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