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verbleibt es bei dem Marimaldruck, welcher bei der erslen Prüfung (§. 8) Anwendung
gesunden hat, sofern der letztere niedriger ist, als der vorstebend vorgeschriebene.
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibeud ändern, dürfen in diesem Zuslande
nicht wieder in Dienst genommen werden.
Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des Manometers
zu prüfen.
Längstens 8 Jahre nach Inbetriebslellung der Lokomotive muß eine innere Revision des
Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach spätestens
je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen.
Ueber die Lokomotiv·Revisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die Er-
gebnisse zu verzeichnen sind.
Jede Lokomotive muß versehen sein:
u. mit mindestens zwel zuverlässigen Vorrichtungen zur Spelsung des Kessels,
welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von
denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, daß zur Spelsung
erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß außerdem ge-
eignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf der
normalen Höhe zu erhalten;
mit mindeslens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen
Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kefsels. Bei einer dieser
Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne
besondere Proben forkwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke
des Normalwasserstandes angebracht sein;
mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das eine
so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte
Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicherheitsventile ist der-
artig cinzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung von 3 Millimeter
moͤglich ist;
. mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck ded Dampfed zuverlaͤssig
und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den
Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige Dampfspannung durch
eiue in die Augen fallende Marke bezeichnet sein;
4 mit einer Dampfpfeise.
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8. 10.
Jede Lokomotive muß mit Bahnraͤumern, sowie mit einem verschlieͤbaren, au dem