Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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in der Stunde fahren, einerlei, ob dieselben Züge befördern oder leer fahren 
Ceir. § 24). 
Bei den Probefahrten der Lokomotiven kann von den die Fahrgeschwindigkeit 
einzeln fahrender Lokomotiven beschränkenden Vorschriften Abstand genommen werden. 
Langsamer muß gefahren werden: 
a) wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; 
b) durch Weichen gegen die Spitzen derselben und über Drehbrücken; 
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird. 
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände 
zur Vorbengung einer möglichen Gefahr es erfordern. 
57. 
Bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie über- 
haupt bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere muß so langsam gefahren 
werden, daß der Zug auf einer Länge von 200 Meter zum Stillstand gebracht 
werden kann. 
Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen 
(§ 3) dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die lehteren vorher zum 
Stillstande gebracht sind und von den Aussichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren 
ertheilt ist. 
Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Bahn von untergeordneter 
Bedentung genügt es, wenn im Einverständniß mit der Aussichtsbehörde die Ver- 
pflichtung des Anhaltens vor der Durchkrenzung lediglich den Zügen der leyteren Bahn 
auferlegt wird. 
8 28. 
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von 60 Kilo- 
meter in der Stunde und darüber zur Amvendung kommen soll, müssen sich die Be- 
triebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande besinden. Außerdem müssen: 
a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Teuder so fest gekuppelt sein, 
daß sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas angespannt sind; 
b) die nach § 13 (siehe auch § 33) erforderlichen gebremsten Räderpaare 
um eines vermehrt sein. 
8 29. 
Die schnellfahrenden Züge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten 
(½#
	        
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