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Herrschaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor
den anderen Zügen.
Inwieweit Eilgut mit den im § 28 näher bezeichneten Zügen befördert wer-
den darf, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
g 38.
Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß
die im § 13 (siehe auch § 28) vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich in selbigem
besindet und daß lettere angemessen vertheilt sind. Bei Neigungen von mehr als
1: 200 soll der lete Wagen eine Bremse haben.
Bevor der Zug die Abgaugsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und
darauf zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden
Wagen in doppelter Weise gehörig verkuppelt (siehe § 12), die Verbindung zwischen
den Schaffnersihen und der Dampfpfeife (§ 48) hergestellt, die Belastung in den
einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt, die nöthigen Fahrsignale und
Laternen angebracht und die vorgeschriebenen Bremsen angemessen vertheilt sind.
Die Revision ist unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammensehung des
Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen.
In den Personenzügen müssen die Zughaken soweit zusommengezogen sein,
daß die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (siehe übrigens
§ 28). In gemischten Zügen sind Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht un-
mittelbar vor und auch nicht unmittelbar hinter die Personenwagen zu stellen.
* 34.
In jedem zur Beförderung von Passagieren bestimmten Zuge muß mindestens
ein Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen. Unter besonderen Ver-
hältnissen kann hiervon in einzelnen Fällen mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-
Amts Abstand genommen werden.
Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Vahnbetrieb
dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen, ebenmäßig
ist die Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden.
8 42.
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen ein Nothsignal an den Lokomotiv=
führer geben können.