Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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8 46. 
Die jedesmalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe 
muß dem Lokomotivführer auf 150 Meter Eutfernung kenntlich sein. Die hierzu 
dienenden Signale müssen dergestalt mit den Weichen verbunden sein, daß sie ent- 
weder mit denselben zugleich ihre Stellung äudern, oder nur nach richtiger Einstellung 
der Weichen als Fahrsignal erscheinen können. 
Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen bis auf weiteres 
nur mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichensystem 
nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Aussichtsbehörde erfordert. 
Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug ge- 
geben wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahn- 
stränge, welche der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig 
gestellt sind (siehe § 1 al. 2). 
Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens 
am Bahnhofs-Abschlußtelegraphen mit der Station durch elektrische Blockapparate oder 
Sprechapparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder elektrischen Wege 
nicht besteht, sind von dem dienstthuenden Stationsbeamten für die Einfahrt der Züge 
optische Signale am Telegraßhenmast zu geben. 
Flr die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel 
vorzuschreiben. 
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Aus- 
führung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder bennußt 
werden. 
8 48. 
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ordnung 
und Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten untergeorduet und 
muß so vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen Zug mit Erkennung 
der Signale und die Verständigung des Begleitpersonals mit dem Lokomotivführer 
ermöglicht wird. Zur Verständigung zwischen Zugpersonal und Lokomotivführer soll 
bei allen Zügen eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem Wecker an 
der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geignete Vorrichtung angebracht 
sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug, bei gemischten Zügen über 
sämmtliche besetzte Personenwagen und bei Güterzügen mindesteus bis zum wacht- 
habenden Fahrbeamten geführt sein muß.
	        
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